Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwar fehlt eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den konkreten Kennzeichnungsrichtlinien des Kapitels A 8 des ÖLMB/Teilkapitel Landwirtschaftliche Produkte mit dem Bezeichnungselement "biologisch" und den daraus hergestellten Folge-Produkten; es ist aber bereits wiederholt ausgesprochen worden (ÖBl 1991, 232 mwN), daß auch Verstöße gegen Kennzeichnungsrichtlinien des ÖLMB eine Irreführung des Publikums im Sinne des § 2 UWG bewirken können. Daß dabei gerade bei mißverständlichen Hinweisen auf die Umweltfreundlichkeit eines Produktes ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist und der Werbende in einem solchen Fall gegebenenfalls auch zur näheren Aufklärung verpflichtet ist, steht gleichfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/168; ÖBl 1991, 77; 4 Ob 38, 39/93). Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor.
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