Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie zur Entscheidung über die mit einem Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung dem Rekursgericht vorzulegen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Kinder nehmen ihren Vater auf gesetzlichen Unterhalt in Anspruch. Im Rekursverfahren strittig war eine weitere monatliche Leistung von 85 EUR beim einen und von 61 EUR beim anderen Kind. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG).
Der mit der dreifachen der in zweiter Instanz strittigen Jahresleistung (RIS-Justiz RS0042366; RS0103147; RS0122735) bestimmte Wert des Entscheidungsgegenstands liegt bei beiden Kindern unter 30.000 EUR; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RIS-Justiz RS0112656, RS0017257). Aus diesem Grund hat der Vater zutreffend eine mit einem Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erhoben (§ 62 Abs 3 iVm § 63 Abs 1 und 2 AußStrG).
Über die Zulassungsvorstellung hat das Rekursgericht zu entscheiden (§ 63 Abs 3 und 4 AußStrG). Die Akten sind daher dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, sie dem Rekursgericht vorzulegen.
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