Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit das Rekursgericht mangels entsprechender Tatsachenbehauptungen der Klägerin die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Bekanntmachung iSd des § 9a Abs 1 Z 1 UWG verneint hat, steht seine Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1990, 263 zum insoweit inhaltsgleichen § 12 Abs 1 RabG mwN). Auf die Frage der Abgrenzung des öffentlichen Ankündigens zum "Anbieten" (ÖBl 1985, 47; ÖBl 1991, 113; ÖBl 1991, 120) oder möglicherweise auch zu einem etwaigen "geheimen Ankündigen" (Kucsko, "Heimliche Zugabenankündigung", ecolex 1992, 421 f), braucht daher hier nicht eingegangen zu werden, so daß die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zu verneinen ist.
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