Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf die Frage, ob der Klägerin die geltend gemachten Verwertungsrechte infolge Übertragung durch den Urheber zustehen, kommt es nicht an:
Wenn auch nach neuerer Rechtsprechung eine bestimmte Werkhöhe nicht mehr als Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz verlangt wird, so muß doch das Werk, dessen Schutz begehrt wird, objektiv als Kunst interpretierbar sein (ÖBl 1992, 81 - Bundesheer-Formblatt ua). Es muß eine eigentümliche geistige Schöpfung, also das Ergebnis schöpferischer geistiger Tätigkeit sein, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit des Schöpfers empfangen hat, maW, es müssen beim Werkschaffenden persönliche Züge - insb durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (ÖBl 1985, 24 = MR 1992, 21 - Mart Stamm - Stuhl I; ÖBl 1992, 81 = MR 1992, 199 [M.Walter] - Bundesheer-Formblatt je mwN). Freilich können auch Gebrauchsgegenstände urheberrechtlichen Schutz genießen (ÖBl 1985, 24 - Mart Stamm - Stuhl I).
Die von einem Mitarbeiter der Klägerin entworfene Designs von Schi- und Wanderschuhkollektionen sind aber - auch bei einer Gesamtbetrachtung des optischen Erscheinungsbildes - nicht als Kunstwerke anzusehen. Insoweit ist den Ausführungen des Erstgerichtes nichts hinzuzufügen.
Die Klägerin ging in erster Instanz selbst davon aus, daß der von ihr mit der früheren Unternehmensinhaberin geschlossene Vertrag Blg K nicht auf die Beklagte übergegangen ist, daß also keine Vertragsübernahme stattfand. Das trifft nicht nur im Hinblick auf § 1409 a ABGB zu - die Beklagte hat das Unternehmen im Ausgleichsverfahren der früheren Inhaberin erworben -, sondern ergibt sich auch aus dem Inhalt der Vereinbarung selbst, die eine Übertragung der Rechte an Dritte an eine - hier nicht vorhandene - Zustimmung der Klägerin geknüpft hatte.
Auf einen Verwendungsanspruch gegen die Beklagte nach § 1041 ABGB war nicht einzugehen, war doch die Klage ausschließlich auf einen Eingriff in Urheberrechte gestützt, die aber nach dem oben Gesagten nicht bestehen.
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