Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Nach ständiger, vor allem in wettbewerbsrechtlichen Provisorialverfahren entwickelter Rechtsprechung ist das Rekursgericht im Sicherungsverfahren - anders als (grundsätzlich) im allgemeinen Rekursverfahren - an die Feststellungen (Bescheinigungsergebnisse) des Erstgerichtes nicht gebunden (ÖBl 1980, 138 uva). Es kann von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auch ohne Wiederholung des Bescheinigungsverfahrens abgehen (ÖBl 1968, 13; MR 1987, 16) und zusätzliche, aber auch andere Feststellungen als das Erstgericht treffen (ÖBl 1980, 40 und 138 mwN); insbesondere kann es auch die Ergebnisse der vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweiswürdigungen (ÖBl 1970, 99). Die vereinzelt gebliebene, gegenteilige E EvBl 1963/153 (5 Ob 335/62) ist vom Obersten Gerichtshof schon in EvBl 1964/392 (unter Verweisung auf die bisherige ständige Rechtsprechung) abgelehnt worden. Diese ständige Rechtsprechung ist mit der freien Stellung des Gerichtes gegenüber dem Beweiswert bloßer Bescheinigungsmittel begründet worden (ÖBl 1970, 99), welche die Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Rekursverfahrens rechtfertigt, auf die sich die Revisionsrekurswerberin somit zu Unrecht beruft. Der Oberste Gerichtshof hingegen ist auch im Provisorialverfahren an die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes gebunden (st Rsp).
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