OGH 4Ob104/78 (RS0052853)

OGH4Ob104/788.5.1979

Rechtssatz

Die Weiterbeschäftigung des Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit setzt das bestehende Arbeitsverhältnis nicht fort, sondern es wird grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Soweit daher in Arbeitsrechtsnormen (KollV usw) an Dienstzeiten anknüpfen, sind Lehrzeit und Weiterbeschäftigung gemäß § 18 BAG, auch wenn die unmittelbar aufeinanderfolgen, getrennt zu behandeln.

Arbeitszeiten

 

Normen

BAG §18
GewO 1859 §105a

4 Ob 104/78OGH08.05.1979

Veröff: SZ 52/75 = EvBl 1979/203 S 516 = JBl 1980,439 = Arb 9781 = IndS 1979,1150 = ZAS 1980,3 (mit Anmerkung von Schrank) = DRdA 1981,239 (mit Anmerkung von Jarbornegg)

9 ObS 13/91OGH28.08.1991

nur: Die Weiterbeschäftigung des Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit setzt das bestehende Arbeitsverhältnis nicht fort, sondern es wird grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet. (T1) Veröff: SZ 64/116 = EvBl 1992/29 S 128 = WBl 1991,390

9 ObA 218/01aOGH05.09.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die nachfolgenden Wirkungen des in Erfüllung der in § 18 Abs 1 BAG normierten Verpflichtung abgeschlossenen Arbeitsvertrages leiten sich dann nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus dem Arbeitsvertrag ab. (T2); Veröff: SZ 74/146

8 ObA 23/02vOGH18.04.2002

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 23/05fOGH16.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Weiterbeschäftigung eines Lehrlings erfolgt nicht automatisch, sondern bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen oder schlüssigen - wenn auch vom Lehrling einforderbaren - Vereinbarung. (T3)

8 ObS 4/10mOGH23.03.2010

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0040OB00104_7800000_006

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