OGH 4Ob1045/92

OGH4Ob1045/921.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Zeitungsverlag und Druckerei AG, ***** vertreten durch Dr.Heinz Giger und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Oscar B***** GmbH und Co.KG., *****vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Streitwert S 500.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. März 1992, GZ 46 R 1398/91-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, Exekutionsschritte gemäß § 355 EO (ÖBl 1978, 75; ÖBl 1983, 149; zuletzt 4 Ob 74/91). Ein solcher eindeutiger Verstoß liegt hier vor, weil das Unterlassungsgebot im Exekutionstitel nicht etwa bis 8.April 1990 beschränkt, sondern das "weitere Ankündigen und Durchführen des vom

1. bis 8.April 1990 veranstalteten Bingos" verboten wurde; das kann aber zweifellos auch durch nach dem 8.April 1990 begangene gleichartige Handlungen geschehen.

Eine Undeutlichkeit des Titels, die der betreibenden Partei anzulasten wäre (JBl 1958, 98; EvBl 1973/184; EvBl 1974/19; WBl 1988, 55; SZ 62/177) liegt nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes weicht insbesonders auch nicht von der Entscheidung ÖBl 1983, 16 ab; auch dort wurden die angeführten Grundsätze vertreten. Im übrigen berührt aber die Frage, wie ein singulärer Unterlassungsexekutionstitel aufzufassen ist, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

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