OGH 4Ob1023/95

OGH4Ob1023/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Kreibich und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Martin S*****, vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18.Jänner 1995, GZ 2 R 182/94-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich in allen Fragen im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vermeidbaren Herkunftstäuschung (ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher; ÖBl 1993, 212

- Ringe je mwN). Daß nach den Feststellungen die Klägerin selbst ihr Produkt einem Werk des Barockkünstlers Meinrad Guggenbichler nachgeahmt hat, ändert nichts daran, daß die von ihr hergestellten Anstecknadeln ihr Erzeugnis sind, wurde doch die im Salzburger Dom befindliche "Urform" des Barockengels nicht originalgetreu nachgebildet; vielmehr hat ein Bildhauer, wenngleich unter Verwendung eines Abgusses dieses Engels, ein Modell für die metallene Anstecknadel angefertigt und dabei den Abguß entsprechend "nachgearbeitet". Die Existenz des Vorbildes ist aber nicht geeignet, dem Produkt der Klägerin die wettbewerbliche Eigenart zu nehmen. Dieses ist ja sehr deutlich von anderen Schmuckstücken und Souvenirs mit Engelsdarstellungen zu unterscheiden (vgl Beil 5).

Das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß die Beklagte zur Herstellung ihres Engelskopfes "als Vorlage ebenfalls einen Barockengelkopf des Meinrad Guggenbichler" verwendet hat (S. 185);

es hat aber gleichzeitig - im Zuge der Rechtsausführungen (S. 198 f) - als unzweifelhaft angenommen, daß dem Beklagten das Erzeugnis

der Klägerin als Vorlage diente, die er bewußt nachgemacht habe. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung ausdrücklich übernommen (S. 257). Im Hinblick auf die weite Verbreitung der Anstecknadel der Klägerin, die ja das "offizielle Gästezeichen" der Stadt Salzburg ist (Beil F), wäre es am Beklagten gelegen, zu behaupten und zu beweisen, daß ihm das Produkt der Klägerin unbekannt geblieben sei. Derartiges hat er aber nicht vorgebracht.

Auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß dem Beklagten eine Fülle anderer Gestaltungsmöglichkeiten offen gestanden sei, ist nicht als Fehlbeurteilung zu erkennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte