Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich in allen Fragen im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vermeidbaren Herkunftstäuschung (ÖBl 1992, 109 - Prallbrecher; ÖBl 1993, 212
- Ringe je mwN). Daß nach den Feststellungen die Klägerin selbst ihr Produkt einem Werk des Barockkünstlers Meinrad Guggenbichler nachgeahmt hat, ändert nichts daran, daß die von ihr hergestellten Anstecknadeln ihr Erzeugnis sind, wurde doch die im Salzburger Dom befindliche "Urform" des Barockengels nicht originalgetreu nachgebildet; vielmehr hat ein Bildhauer, wenngleich unter Verwendung eines Abgusses dieses Engels, ein Modell für die metallene Anstecknadel angefertigt und dabei den Abguß entsprechend "nachgearbeitet". Die Existenz des Vorbildes ist aber nicht geeignet, dem Produkt der Klägerin die wettbewerbliche Eigenart zu nehmen. Dieses ist ja sehr deutlich von anderen Schmuckstücken und Souvenirs mit Engelsdarstellungen zu unterscheiden (vgl Beil 5).
Das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß die Beklagte zur Herstellung ihres Engelskopfes "als Vorlage ebenfalls einen Barockengelkopf des Meinrad Guggenbichler" verwendet hat (S. 185);
es hat aber gleichzeitig - im Zuge der Rechtsausführungen (S. 198 f) - als unzweifelhaft angenommen, daß dem Beklagten das Erzeugnis
der Klägerin als Vorlage diente, die er bewußt nachgemacht habe. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung ausdrücklich übernommen (S. 257). Im Hinblick auf die weite Verbreitung der Anstecknadel der Klägerin, die ja das "offizielle Gästezeichen" der Stadt Salzburg ist (Beil F), wäre es am Beklagten gelegen, zu behaupten und zu beweisen, daß ihm das Produkt der Klägerin unbekannt geblieben sei. Derartiges hat er aber nicht vorgebracht.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß dem Beklagten eine Fülle anderer Gestaltungsmöglichkeiten offen gestanden sei, ist nicht als Fehlbeurteilung zu erkennen.
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