OGH 4Ob102/10v (RS0126194)

OGH4Ob102/10v22.7.2020

Rechtssatz

Streitigkeiten über den Bestand von Nutzungsrechten iSd agrarrechtlichen Bestimmungen sind durch ausdrückliche gesetzliche Anordnungen vor die Agrarbehörden verwiesen. Der Rechtsweg ist daher unabhängig davon unzulässig, ob solche Rechte aus dogmatischer Sicht zivil‑ oder öffentlichrechtlichen Charakter haben. Wann immer sich der Kläger auf ein Recht stützt, das in der Sache ein „Nutzungsrecht“ iSd sbg EFRG ist, gehört die Rechtssache vor die Agrarbehörden.

Normen

JN §1 VIIa
K-WWLG §43
sbg EinforstungsrechteG §47 Abs2
StELG 1983 §48 Abs2
WWSGG §33 Abs2

4 Ob 102/10vOGH13.07.2010

Veröff: SZ 2010/83

2 Ob 98/11tOGH10.11.2011

Auch

2 Ob 132/12vOGH20.09.2012

Auch; Beisatz: Dies betrifft nicht nur die Feststellung des Bestands, sondern auch des Nichtbestands einer Dienstbarkeit als begriffliches Gegenteil. (T1)

7 Ob 147/13pOGH02.10.2013

nur: Streitigkeiten über den Bestand von Nutzungsrechten sind nach den agrarrechtlichen Bestimmungen durch ausdrückliche gesetzliche Anordnungen vor die Agrarbehörden verwiesen sind. Der Rechtsweg ist daher unabhängig davon unzulässig, ob solche Rechte aus dogmatischer Sicht zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter haben. (T2)<br/>Auch Beis wie T1<br/>Beisatz: Hier: § 43 K-WWLG. (T3)

9 Ob 64/15zOGH26.11.2015

Beisatz: Das von den Nutzungsrechten iSd agrarrechtlichen Bestimmungen ausgenommene Wegerecht umfasst auch das Recht zum Viehtrieb. (T4)

4 Ob 94/19fOGH13.06.2019

Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtswegs gilt auch für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Beeinträchtigung der genannten Rechte. (T5)

1 Ob 121/19dOGH29.08.2019

Vgl; Beisatz: Dass die Grundwasserquellfassungsanlage auf einem „zur Waldkultur gewidmeten Boden“ vgl § 1 Abs 1 Z 3 WWSGG; § 1 Abs 1 Z 3 StELG 1983 errichtet worden wäre, steht hier nicht fest. (T6)<br/>Beisatz: Hier: § 48 Abs 2 stmk Einforstungs-Landesgesetz 1983. (T7)

1 Ob 100/20tOGH22.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20100713_OGH0002_0040OB00102_10V0000_001

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