Spruch:
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn dem
Exekutionstitel neben der Person des Berechtigten und des
Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten
Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Schon die Klage hat
daher nach § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten; das
Begehren muß die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen, daß
ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv verfolgt werden kann (SZ
33/46 = ÖBl 1960, 76 [Schönherr]; ÖBl 1991, 105 -
Hundertwasser-Pickerln II mwN). Die Bestimmtheit des Klagebegehrens
als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel ist eine
prozessuale Klagevoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen zu
prüfen ist. Das Fehlen dieses Erfordernisses rechtfertigt aber in der
Regel nicht die sofortige Abweisung des Klagebegehrens; vielmehr hat
der Richter in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO
den Kläger zu einer entsprechenden Präzisierung des Begehrens
aufzufordern (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II mwN; ÖBl
1991, 108 - Sport-Sonnenbrille uva). Der Kläger hat einen Anspruch
auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten
oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise
begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des
Urteilsantrages und des Urteilsspruches ist daher immer nur die
konkrete Verletzungshandlung (ÖBl 1991, 105 -
Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille;
ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky uva).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Das Klagebegehren war weder unschlüssig noch unbestimmt, folgte das Begehren doch aus dem geltend gemachten Klagegrund (zur Schlüssigkeit der Klage s Rechberger in Rechberger, ZPO vor § 226 Rz 13); daraus war auch zu entnehmen, welches Verhalten der Beklagte unterlassen sollte. Das Begehren war nur insofern zu weit gefaßt, als es die schon aus dem Klagevorbringen hervorgehende Einschränkung auf jene Unterlagen (= Geschäftspapiere) der Klägerin nicht enthielt, die dem Beklagten aus der Geschäftsbeziehung der Streitteile aufgrund des Werkvertrages vom 30.3.1989 zugekommen sind.
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