OGH 4Ob1010/95

OGH4Ob1010/9521.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander und Dr.Martin Piaty, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 22.Dezember 1994, GZ 4b R 49/94-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung setzt sich in keinem Belang in Widerspruch zur Rechtsprechung des OGH:

Zwar besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit, weil der Werbende nicht auf Nachteile seiner Ware hinzuweisen braucht (WBl 1993, 164 - Naturkautschuk uva); Aufklärungspflicht besteht aber dann, wenn eine entsprechende Information des Geschäftsverkehrs nach den Umständen zu erwarten ist, vor allem demnach dann, wenn einer bestimmten Tatsache nach der Verkehrsauffassung eine solche Bedeutung zukommt, daß ihre Nichterwähnung das Publikum irreführen kann, insbesondere wenn durch Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck entstehen kann (ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich uva).

In der Annahme des Rekursgerichtes, ein flüchtiger Durschnittsleser des beanstandeten Inserates käme mangels eines entsprechenden Hinweises auf den Gegenstand der Untersuchungen der "ÖAK" (= Österreichische Auflagenkontrolle) zur - unrichtigen - Meinung, die Zeitung der Beklagten sei (hinsichtlich der abonnierten Exemplare) die auflagenstärkste österreichische Zeitung überhaupt, kann ein Rechtsirrtum, geschweige denn eine grobe Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, nicht erblickt werden.

Daß die Zeitungen "Kurier" und "Neue Kronenzeitung" höhere Auflagen als die Zeitungen der Beklagten haben, ist gerichtsbekannt (§ 269 ZPO) und bedarf daher weder einer Behauptung noch eines Beweises.

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