Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß eine Gefahr von Verwechslungen zwischen der - hier im Hinblick auf das Begehren der Klägerin zu a) allein maßgeblichen - Marke der Klägerin (Beilage ./.A) und dem Unterboden der Beklagten Beilage G3 im Hinblick auf die im einzelnen aufgezählten Unterschiede nach dem Gesamteindruck - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die Zeichen in aller Regel nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, sondern dem aktuellen Wahrnehmungsbild nur ein mehr oder weniger verschwommenes Erinnerungsbild gegenübersteht (Fritz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 38) - nicht besteht, bedeutet keine grobe Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte (RZ 1992/50; EvBl 1993/59 uva). Die Frage aber, ob hier die Verwechslungsgefahr doch eher zu bejahen gewesen wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage (ecolex 1993, 253 ua).
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