OGH 4Nd517/99

OGH4Nd517/9911.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei J***** Baugesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wegen Zahlung und Feststellung (Gesamtstreitwert 731.756 S), über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin nimmt die Beklagte beim Bezirksgericht Wels auf Zahlung von 531.756 S sA und Feststellung in Anspruch. Ein zwischen den Streitteilen abgeschlossener Werkvertrag sei von der Beklagten mangelhaft erfüllt worden, insbesondere habe die Beklagte Sorgfalts- und Warnpflichten verletzt. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stütze sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung.

Die Beklagte bestreitet das Vertragsverhältnis nicht und erhebt auch keine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Sie beantragt eine Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, in dessen Sprengel nicht nur das streitgegenständliche Bauvorhaben abgewickelt worden sei, sondern auch die Beklagte, beide Parteienvertreter und drei Zeugen ansässig seien. Die Klägerin sprach sich im Hinblick auf die Gerichtsstandsvereinbarung und ihren Sitz gegen eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht (Fasching I 232 und LB**2 Rz 209; SZ 33/7; RZ 1989/107 uva). Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (SZ 33/7; EvBl 1967/31; RZ 1989/107 ua). Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandsvereinbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, ist vereinzelt geblieben. Auch die Meinung Mayrs (Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 ff [259]), daß Gerichtsstandsvereinbarungen, die bloß durch Unterfertigung vorformulierter Vertragsklauseln zustandekommen, welche auf die Umstände des Einzelfalls keine Rücksicht nehmen, kein größeres Gewicht beizumessen sei als der gesetzlichen Zuständigkeit, hat der Oberste Gerichtshof schon ausdrücklich abgelehnt (4 Nd 502/92).

Da die Beklagten keine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hat, ist vom Vorliegen einer Vereinbarung auszugehen, aus der sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergibt. Die Beklagte hat ihren Delegierungsantrag nicht mit solchen Umständen begründet, die bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung noch nicht vorhersehbar waren. Ihrem Antrag kann deshalb nicht stattgegeben werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte