Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien an das Bezirksgericht Völkermarkt oder an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin stützte in ihrer Mahnklage die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien auf die Gerichtsstände gemäß § 88 Abs 2 und § 104 JN.
Der Beklagte erhob gegen den bedingten Zahlungsbefehl vom 9.11.1988 Einspruch und wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein (ON 3). In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 6.12.1988 machte er Ausführungen zur Unzuständigkeitseinrede und beantragte, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Völkermarkt oder an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren.
Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien legt den Prozeßakt - vor der Beschlußfassung im Zuständigkeitsstreit - gemäß § 31 Abs 2 JN zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, die Delegierung sei zweckmäßig, weil die Vertragsurkunde in Klagenfurt unterfertigt worden sei und daher davon ausgegangen werden könne, daß auch die Vertragsverhandlungen in der Klagenfurter "Zweigstelle" der Klägerin geführt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Solange über einen Zuständigkeitsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist eine Delegierung nicht möglich, weil sonst der ordnungsgemäßen Erledigung des Zuständigkeitsstreites vorgegriffen würde (EvBl 1956/27; JBl 1961, 639 u.a.). Der Delegierungsantrag war daher (derzeit) abzuweisen.
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