Spruch:
Anstelle des bisher zuständigen Bezirksgerichtes Feldbach wird das Bezirksgericht Bregenz als zuständiges Verlassenschaftsgericht bestimmt.
Text
Begründung
Der österreichische Staatsbürger Egfried K***** verstarb am 2. November 1999 in der Schweiz, wo er zuletzt gelebt hat. Die Abhandlungssache wird bisher von dem nach § 106 JN zuständigen Bezirksgericht Feldbach geführt, in dessen Sprengel der Verstorbene eine Liegenschaft besaß. Die Witwe und seine beiden Kinder haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sie haben unter Hinweis auf ihren Wohnsitz anlässlich der Todfallsaufnahme mündlich den Antrag auf Abtretung der Nachlasssache an das Bezirksgericht Bregenz gestellt. Nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Witwe und die beiden Kinder zu Erben berufen. Der Erblasser hat seine Ehefrau testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Erbserklärungen wurden bisher noch nicht abgegeben.
Das Bezirksgericht Feldbach legt die Akten mit dem Antrag vor, die Abhandlung aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Bregenz zu delegieren, um auf diese Weise einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Erben zu vermeiden.
Die Voraussetzungen für die beantragte Delegierung liegen vor.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) kann auch im Verlassenschaftsverfahren erfolgen (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 31 JN). Antragsberechtigt sind die erbserklärten Erben - davor besteht noch keine Parteistellung (EFSlg 79.070; EFSlg 87.956) - und das bisher zuständige Gericht. Delegationsgründe können in der Verfahrensverkürzung, Verbilligung des Verfahrens oder in der Erleichterung des Gerichtszuganges liegen (Mayr aaO Rz 4; EFSlg 75.926; EFSlg 87.953). Die Delegierung einer Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht, zu dem die im Ausland wohnenden präsumtiven Erben den kürzesten Anreiseweg haben, ist zweckmäßig.
Es war deshalb die Delegierung des Bezirksgerichtes Bregenz gemäß § 31 Abs 2 JN anzuordnen.
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