Spruch:
Anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien wird das Bezirksgericht Mürzzuschlag zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt von der beklagten Reiseveranstalterin den Klagebetrag wegen verschiedener Mängel des von ihm gebuchten türkischen Urlaubsdomizils. Die Beklagte bestritt das Vorliegen solcher Mängel. Beide Parteien beantragten bisher ausschließlich die Vernehmung von Zeugen, die - wie der Kläger - im Sprengel des Bezirksgerichts Mürzzuschlag wohnen.
Der Kläger beantragt aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 31 Abs 1 JN die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mürzzuschlag.
Die Beklagte erklärte, zum Delegierungsantrag keine Äußerung erstatten zu wollen.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich selbst gemäß § 31 Abs 3 JN zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu äußern.
Rechtliche Beurteilung
Einem Delegierungsantrag nach § 31 JN ist nach herrschender Auffassung nur bei triftigen, für eine Verschiebung der Zuständigkeit sprechenden Zweckmäßigkeitsgründen stattzugeben, soll doch die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsbestimmung faktisch durchbrochen werden. Spricht sich allerdings die andere Partei nicht gegen eine Delegierung aus, so ist bei der zu fällenden Ermessensentscheidung kein strenger Maßstab anzuwenden (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 31 JN mwN).
Die Beklagte erhob gegen die beantragte Delegierung keine Einwände und gestand damit das Zutreffen der vom Kläger vorgebrachten Zweckmäßigkeitsgründe zu, wofür im Übrigen auch ihre eigenen Beweisanträge sprechen.
Dem Delegierungsantrag ist daher stattzugeben, ohne dass noch zuvor dem an sich zuständigen Gericht eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren Aufklärung im Sinne dieser Gesetzesstelle bedurfte.
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