Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien anstelle des Bezirksgerichtes Lienz bestimmt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In einem beim Bezirksgericht Lienz anhängigen Kündigungsstreit stellten die Parteien einvernehmlich den Antrag, die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innere Stadt Wien abzutreten. In seiner Äußerung erklärte das Bezirksgericht Lienz, die beantragte Delegierung sei zweckmäßig, weil sich Parteien, Zeugen und Parteienvertreter im Großraum Wien befänden.
Eine einvernehmliche Delegierung im Sinn des § 31a JN ist im vorliegenden Fall - wie der Senat bereits in 4 Nc 18/03i erkannte - nicht möglich, weil der Delegierungsantrag nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellt wurde. Er unterliegt somit einer Überprüfung nach § 31 Abs 1 JN.
Nach § 31 Abs 1 und 2 JN kann eine Delegierung an ein Gericht gleicher Gattung aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen. Derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind im vorliegenden Fall dargetan, weil sich Parteien, Zeugen und Parteienvertreter im Großraum Wien befinden.
Die Delegierung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als ein Gericht gleicher Gattung wird vorgenommen.
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