OGH 4Nc18/11a

OGH4Nc18/11a29.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wegen 5.873,18 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache anstelle des Bezirksgerichts Innsbruck das Bezirksgericht Leoben zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin mit Sitz in Innsbruck begehrt mit ihrer beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten Klage 5.873,18 EUR sA für der Beklagten vereinbarungsgemäß erbrachte Reisedienstleistungen. Sie berief sich auf die mit der Beklagten getroffene Gerichtsstandsvereinbarung, die die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innsbruck vorsehe.

Die Beklagte bestritt unter Hinweis auf ihren Sitz in Leoben zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zog die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit in der Folge aber wieder zurück. Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Berechtigung der Klageforderung unter Hinweis auf einen berechtigten Vertragsrücktritt.

Die Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Leoben. In diesem Verfahren seien vier Zeugen sowie der Geschäftsführer der Beklagten zu vernehmen, welche im Sprengel des Bezirksgerichts Leoben oder zumindest in der Steiermark wohnten. Deren Anreise nach Innsbruck sei schwierig und mit erheblichen Kosten verbunden. Demgegenüber fiele die Vernehmung eines Zeugen der Klägerin sowie deren Geschäftsführers, die in Innsbruck lebten, nicht ins Gewicht; deren Einvernahme könne darüber hinaus auch im Rechtshilfeweg erfolgen.

Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, behauptete bloße Verschleppungsbemühungen der Beklagten und bestritt die offensichtliche Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung.

Das Bezirksgericht Innsbruck sprach sich gleichermaßen gegen die beantragte Delegierung aus, verwies auf die Möglichkeit der Zeugenvernehmung mittels Videokonferenz nach § 277 ZPO und (deswegen) auf den fehlenden Vorteil für die Parteien, der mit einer allfälligen Delegierung verbunden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anderes gilt nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (zuletzt 10 Nc 15/09a mwN; RIS-Justiz RS0046172).

Im vorliegenden Fall ist nach Rückziehung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Urkunden von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien auszugehen, welche die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innsbruck begründet. Zweckmäßigkeitsgründe, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre, kamen nicht hervor, die Beklagte machte solche auch gar nicht geltend. Haben aber die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kann diese nicht von einer Partei ohne Vorliegen solcher nachträglicher Umstände im Weg der Delegierung nach § 31 JN zunichte gemacht werden. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen, ohne dass näher auf die von der Beklagten ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitsüberlegungen einzugehen wäre.

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