Normen
StPO §47 Ac
3 Os 64/50 | OGH | 13.03.1950 |
Veröff: SSt XXI/37 = EvBl 1950/542 S 553 |
7 Ob 377/65 | OGH | 12.01.1966 |
Ähnlich; Beisatz: Selbst wenn der Privatbeteiligte bis zum Schluß der Hauptverhandlung keinen Anspruch auf Bezahlung geltend gemacht, verliert er seine Eigenschaft als Privatbeteiligter nicht (SSt VI/31). (T1) Veröff: SZ 39/5 |
10 Os 31/82 | OGH | 25.05.1982 |
Vgl; nur: Zeitpunkt (noch vor Schluß des Beweisverfahrens) der Erklärung des Privatbeteiligten. (T2) Beisatz: Im Rechtsmittelverfahren kann sich der Geschädigte jedenfalls nicht mehr als Privatbeteiligter ausschließen (gesonderte beschlußmäßige Zurückweisung durch den OGH). (T3) |
12 Os 153/85 | OGH | 19.12.1985 |
Vgl auch; nur: Form (Verletzter muß deutlich zum Ausdruck bringen, daß er als Privatbeteiligter angesehen und behandelt werden will). (T4) Beisatz: Ausscheidung eines ohne (zumindest konkludente) Anschlußerklärung erfolgten Zuspruchs. (T5) |
14 Os 19/94 | OGH | 26.04.1994 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Förmliche Anschlußerklärung hinsichtlich aller Angeklagten nicht erforderlich. (T6) |
15 Os 12/99 | OGH | 11.03.1999 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Erklärung des Vertreters einer Versicherungsanstalt, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, ist im Rechtsmittelverfahren verspätet. (T7) |
13 Os 43/03 | OGH | 24.09.2003 |
Vgl; Beisatz: Dass ein erst im Zuge der Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung erfolgtes Erklären, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, verspätet wäre, ergibt sich aus § 47 Abs 1 StPO nicht (vgl § 248 Abs 1 erster Satz iVm § 172 Abs1 StPO). (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19500313_OGH0002_0030OS00064_5000000_001
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