OGH 3Os64/50 (RS0096860)

OGH3Os64/5013.3.1950

Rechtssatz

Form (Verletzter muß deutlich zum Ausdruck bringen, daß er als Privatbeteiligter angesehen und behandelt werden will) und Zeitpunkt (noch vor Schluß des Beweisverfahrens) der Erklärung des Privatbeteiligten.

Normen

StPO §47 Ac

3 Os 64/50OGH13.03.1950

Veröff: SSt XXI/37 = EvBl 1950/542 S 553

7 Ob 377/65OGH12.01.1966

Ähnlich; Beisatz: Selbst wenn der Privatbeteiligte bis zum Schluß der Hauptverhandlung keinen Anspruch auf Bezahlung geltend gemacht, verliert er seine Eigenschaft als Privatbeteiligter nicht (SSt VI/31). (T1) Veröff: SZ 39/5

10 Os 31/82OGH25.05.1982

Vgl; nur: Zeitpunkt (noch vor Schluß des Beweisverfahrens) der Erklärung des Privatbeteiligten. (T2) Beisatz: Im Rechtsmittelverfahren kann sich der Geschädigte jedenfalls nicht mehr als Privatbeteiligter ausschließen (gesonderte beschlußmäßige Zurückweisung durch den OGH). (T3)

12 Os 153/85OGH19.12.1985

Vgl auch; nur: Form (Verletzter muß deutlich zum Ausdruck bringen, daß er als Privatbeteiligter angesehen und behandelt werden will). (T4) Beisatz: Ausscheidung eines ohne (zumindest konkludente) Anschlußerklärung erfolgten Zuspruchs. (T5)

14 Os 19/94OGH26.04.1994

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Förmliche Anschlußerklärung hinsichtlich aller Angeklagten nicht erforderlich. (T6)

15 Os 12/99OGH11.03.1999

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Erklärung des Vertreters einer Versicherungsanstalt, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, ist im Rechtsmittelverfahren verspätet. (T7)

13 Os 43/03OGH24.09.2003

Vgl; Beisatz: Dass ein erst im Zuge der Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung erfolgtes Erklären, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, verspätet wäre, ergibt sich aus § 47 Abs 1 StPO nicht (vgl § 248 Abs 1 erster Satz iVm § 172 Abs1 StPO). (T8)

Dokumentnummer

JJR_19500313_OGH0002_0030OS00064_5000000_001

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