Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wird aufgehoben.
Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der verpflichteten Partei aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Rekurskosten.
Text
Begründung
Die verpflichtete Partei ist aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 14.1.1994, 37 Cg 283/92-18, schuldig, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Herausgabe periodischer Druckschriften, insbesondere der Tageszeitung "t*****" und der Wochenzeitschrift "D*****", die Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen zu unterlassen, bei denen zur Teilnahme der Erwerb eines oder mehrerer Exemplare dieser Druckschriften erforderlich ist, wenn die Gesamtsumme aller Preise, die in einer Ausgabe einer periodischen Druckschrift ausgelobt werden bzw für deren Erhalt der Erwerb eines oder mehrerer Exemplare des periodischen Druckwerkes Voraussetzung ist, den Betrag von S 300.000 übersteigt.
Aufgrund dieses Exekutionstitels beantragte die betreibende Partei beim Erstgericht die Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO, wobei im Exekutionsantrag ein Zuwiderhandeln gegen dieses Unterlassungsgebot durch Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen ("Pensions-Gewinnspiel" und "Schifferl Versenken-Gewinnspiel") am 14.3.1994 behauptet wurde.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution und verhängte eine Geldstrafe von S 80.000.
Dagegen erhob die verpflichtete Partei Rekurs und beantragte, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Exekutionsantrag und der Bestrafungsantrag abgewiesen werden, in eventu die betreibende Partei auf den von ihr im Verfahren 9 E 4194/93 erwirkten Strafbeschluß ON 291 verwiesen werde.
Das Rekursgericht hob aus Anlaß dieses Rekurses den Exekutionsbewilligungsbeschluß als nichtig auf und wies den Exekutionsantrag zurück; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung mangels Abweichens von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zulässig sei. Auszugehen sei davon, daß es aus demselben Titel und für dieselbe Exekutionsart nur eine Exekutionsbewilligung gebe. Solange ein Exekutionsverfahren anhängig sei, könne wegen der materiellen Rechtskraft der ersten Exekutionsbewilligung zur Durchsetzung desselben Anspruchs nicht neuerlich eine gleichartige Exekution bewilligt werden. Diese Grundsätze müßten auch dann gelten, wenn das anhängige Exekutionsverfahren aufgrund eines formell anderen, inhaltlich aber identen oder weitergehenden Exekutionstitels bewilligt wurde. Eine neuerliche Exekutionsführung sei in diesen Fällen wegen des auch im Exekutionsverfahren geltenden Grundsatzes ne bis in idem unzulässig. Die angefochtene Exekutionsbewilligung hätte nach der Aktenlage nicht ergehen dürfen. Die betreibende Partei führe im Exekutionsantrag selbst aus, daß sie gegen die verpflichtete Partei bereits aufgrund des vor dem Handelsgericht Wien abgeschlossenen Vergleichs vom 5.3.1993, 37 Cg 82/92, Exekution führe. Danach habe es die verpflichtete Partei übernommen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Zeitungen die Ankündigung der Gewährung unentgeltlicher Zugaben und/oder Prämien, insbesondere von Traumeinrichtungen im Gesamtwert von S 600.000 zu unterlassen, wenn für die Erlangung der Zugabe und/oder Prämie der Erwerb einer von der beklagten Partei verlegten Zeitung notwendig oder förderlich sei. Aufgrund dieses Titels habe das Erstgericht mit Beschluß vom 31.3.1993, 9 E 4194/93-24, der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Erwirkung der Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Zeitungen die Gewährung unentgeltlicher Zugaben anzukündigen, wenn für die Erlangung der Zugabe der Erwerb einer von der verpflichteten Partei verlegten Zeitung notwendig oder förderlich ist und die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) besteht, bei dem der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 überschreitet, die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt. In diesem Exekutionsverfahren habe die betreibende Partei, dort vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Gottfried K*****, unter anderem auch wegen des von der verpflichteten Partei veranstalteten "Pensions-Gewinnspieles" und des Gewinnspieles "Schifferl-Versenken" Geldstrafen beantragt, die vom Erstgericht bewilligt worden seien. Die betreibende Partei könne jetzt nicht neuerlich, gestützt auf einen zwar formell anderen, inhaltlich aber identen Exekutionstitel wegen des Ankündigens von Gewinnspielen abermals Exekution beantragen. Die Exekutionsführung zur Erwirkung der Unterlassung der "Durchführung" bzw der "Ankündigung und Durchführung" derartiger Gewinnspiele finde zwar im Verfahren 9 E 4194/93 nicht zur Gänze Deckung, weil die dort beantragte unterlassene Exekutionsbewilligung nur das Ankündigen verbotener Gewinnspiele umfasse. Aber auch hinsichtlich des Ankündigens und Durchführens von Gewinnspielen habe die betreibende Partei bereits einen (weitergehenden) Exekutionstitel erwirkt und aufgrund dieses Titels die Exekution bewilligt erhalten. Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 9.6.1993, 37 Cg 255/93s, sei der verpflichteten Partei verboten worden, zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Herausgabe periodischer Druckschriften, insbesondere der Tageszeitung "t*****", Zugaben anzukündigen und/oder zu gewähren, insbesondere wenn dies durch Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel (Preisausschreiben) geschehe. Auf diesen Titel habe sich die betreibende Partei auch im Verfahren 9 E 4194/93 gestützt. Weiters sei der betreibenden Partei aufgrund dieses Titels mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15.6.1993, 37 Cg 255/93s, die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt worden. Das Verbot der "Ankündigung und der Gewährung" einer Zugabe in Form der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel sei nicht anders zu beurteilen als das Verbot der "Ankündigung und Durchführung" von Gewinnspielen. Da die einstweilige Verfügung eine Einschränkung der Gewinnspiele hinsichtlich der ausgespielten Preise auf einen S 300.000 übersteigenden Betrag nicht enthalte, sei dieser Exekutionstitel gegenüber dem Urteil des Handelsgerichtes Wien zu 37 Cg 283/92 weitergehend. Wegen der bereits anhängigen Exekutionsverfahren erweise sich der neuerliche Exekutionsantrag der betreibenden Partei als unzulässig. Der Exekutionsantrag könne auch nicht als neuerlicher Vollzugsantrag im Verfahren 9 E 4194/93 gewertet werden, weil er sich auf einen anderen Exekutionstitel stütze und die Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der Ankündigung und Durchführung, somit die Erzwingung einer weitergehenden Unterlassungsverpflichtung, anstrebe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.
An sich zutreffend geht das Rekursgericht davon aus, daß dann, wenn zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs bereits eine bestimmte Exekution bewilligt wurde, bei neuerlichem Zuwiderhandeln nur ein Antrag auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft gestellt werden kann; keinesfalls kann jedoch abermals Exekution beantragt werden, solange die erste noch anhängig ist. Das Rekursgericht hat bei seiner Annahme, der dennoch ergangene Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes sei nichtig, jedoch nicht beachtet, daß die Gründe, die eine neuerliche Exekutionsführung verhindern, verschieden sein können.
Falls auf Grund desselben Exekutionstitels bereits eine bestimmte Exekution bewilligt wurde, dann kann - solange das Exekutionsverfahren anhängig ist - nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruchs bewilligt werden; dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen (ÖBl 1985, 110 mwN). Diese Situation ist hier nicht gegeben; es liegen nämlich mehrere Exekutionstitel vor, die nach Ansicht des Rekursgerichtes inhaltlich identisch sind; aus diesem Grund sei eine neuerliche Exekutionsführung auf Grund eines weiteren, inhaltlich identischen Exekutionstitels nicht zulässig. Einer neuerlichen Exekutionsbewilligung steht in einem solchen Fall jedoch nicht die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung entgegen, die auf Grund eines auf einen anderen Exekutionstitel gestützten Exekutionsantrags ergangen ist, es könnte allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis der betreibenden Partei an einer neuerlichen Exekutionsführung verneint werden. Der Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses führt jedoch nicht zur Zurückweisung, sondern zur sachlichen Abweisung des Exekutionsantrags (vgl SZ 63/109 mwN).
Da die vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeit nicht gegeben ist, war daher der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben, das bei seiner neuerlichen Entscheidung zu beurteilen haben wird, ob eine Identität der beiden Exekutionstitel in den hier wesentlichen Punkten vorliegt (vgl hiezu 3 Ob 90, 91/95, veröffentlicht in MR 1995, 236) und ob eine bejahte Identität zur Abweisung des weiteren Exekutionsantrags oder dazu führt, daß der nunmehrige Exekutionsantrag als neuerlicher Strafantrag im Verfahren 9 E 4194/93 gewertet werden müßte, obwohl er sich auf einen anderen Exekutionstitel stützt, weil beide Exekutionstitel tatsächlich Handlungen erfassen, die als Einheit zu betrachten sind. Dabei könnte es auch ohne Bedeutung sein, ob die betreibende Partei ein bestimmtes Aktenzeichen einer Exekutionssache anführt. Entscheidend für die Lösung der Frage, welche Exekutionssache ein Schriftsatz betrifft, wäre allein sein Inhalt. Die fehlende oder unrichtige Angabe des Aktenzeichens sollte auf die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einer bestimmten Rechtssache keinen Einfluß haben (3 Ob 90, 91/95, veröffentlicht in MR 1995, 236). Eine Beurteilung als Strafantrag im Exekutionsverfahren 9 E 4194/93 käme weiters nur dann in Frage, wenn der nun vorliegende Antrag der betreibenden Partei vom 15.3.1994 kein Verhalten betrifft, das die betreibende Partei bereits mit einem anderen Strafantrag geltend gemacht hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, § 52 Abs 1 ZPO.
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