European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0030OB00097.78.0720.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Beschluß vom 22. 8. 1977 bewilligte das Erstgericht die von der betreibenden Partei gemäß § 353 EO beantragte Exekution und trug dem Verpflichteten im Sinn des § 353 Abs 2 EO die (Voraus-)Zahlung der vorläufig mit S 31.000 bemessenen Kosten (der Ersatzvornahme) binnen 14 Tagen auf.
Auf Grund einer auf „Unzulässigerklärung“ bzw „Aufhebung“ der Exekutionsbewilligung gerichteten Klage beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage, weil er „durch die Bezahlung der Kosten der Ersatzvornahme einen nicht wieder gutzumachenden Vermögensschaden erleiden würde“ (AS 13).
Das Erstgericht gab dem Exekutionsaufschiebungsantrag statt. Das Rekursgericht wies ihn mit dem angefochtenen Beschluß ab, im wesentlichen mit der Begründung, einerseits sei nicht einzusehen, warum ein (mit der Bezahlung der gemäß § 353 Abs 2 EO auferlegten Kosten verbundener) „Schaden irreparabel sein soll“, andererseits hätten große Teile der Klage nur geringe Erfolgsaussichten, die Exekutionsaufschiebung sei dem betreibenden Gläubiger nicht zumutbar.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes von der verpflichteten Partei erhobenen Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Voraussetzung für jede Exekutionsaufschiebung ist unter anderem, daß die Fortsetzung der Exekution für den Verpflichteten mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteiles verbunden wäre (§ 44 Abs 1 EO). Die mit der Bezahlung eines Geldbetrages verbundenen Nachteile – sonstige Umstände wurden vom Verpflichteten im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 44 Abs 1 ЕО nicht vorgebracht, die mit Beschluß vom 15. 12. 1977 zur Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme bewilligte, bisher noch nicht vollzogene Fahrnisexekution war nicht Gegenstand des vom Verpflichteten vorher gestellten Exekutionsaufschiebungsantrages – könnten nur dann die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteiles bilden, falls die Rückforderung des Geldbetrages voraussichtlich ganz oder teilweise uneinbringlich wäre (ebenso Heller-Berger-Stix, 547, EFSlg 18.659, 25.481, 27.943 ua).
Daß eine derartige Gefahr – hier der drohenden Insolvenz der betreibenden Partei – bestünde, hat der Verpflichtete nicht einmal behauptet, geschweige denn bescheinigt (vgl hiezu Heller-Berger-Stix a.a.O., EvBl 1973/107, 1975/190 ua).
Demzufolge sah das Rekursgericht den gegenständlichen Exekutionsaufschiebungsantrag zutreffend als unberechtigt an.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 ЕО, §§ 40, 50 ZPO.
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