Spruch:
1. Der Revisionsrekurs der Maria G***** wird zurückgewiesen.
2. Dem Revisionsrekurs des Verpflichteten wird hingegen Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird hinsichtlich des Verpflichteten aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den vom Verpflichteten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 14. 12. 1998, GZ 2 E 53/97y-69, erhobenen Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekurses des Verpflichteten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 119 KO wurde eine Liegenschaft des Verpflichteten einer Bank zugeschlagen, für welche zu CLNR 9a ein Pfandrecht einverleibt war, welchem ebenso wie dem Pfandrecht einer weiteren Bank der Vorrang vor dem in CLNR 5a eingetragenen Wohnungsrecht der Maria G***** und deren in CLNR 6a eingetragener Ausgedingen eingeräumt worden war. Nach den genehmigten Versteigerungsbedingungen, die in diesem Punkt von den vorgeschlagenen abweichen, waren die auf der Liegenschaft haftenden Rechte und Forderungen vom Ersteher nur insoweit zu übernehmen, als sie im Meistbot Deckung fanden (ON 38). Mit rechtskräftigem Beschluß vom 16. 11. 1998 (ON 64) wurde das Meistbot verteilt. Als letzter in der bücherlichen Rangordnung wurde einer Pfandgläubigerin, die zugleich die Ersteherin der versteigerten Liegenschaft ist, ein Betrag zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung zugewiesen. Eine Zuweisung an die Buchberechtigte Maria G***** erfolgte nicht.
Das Erstgericht bewilligte der Ersteherin antragsgemäß unter anderem die Einverleibung der Löschung der oben genannten Rechte der Maria G***** gemäß § 237 EO.
Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Verpflichteten wies das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wegen Fehlens einer Beschwer zurück und sprach insoweit aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zugleich gab es dem Rekurs der Buchberechtigten nicht Folge und sprach hiezu aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Maria G***** ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, zumal ein Ausnahmefall in dem auch bestätigende Entscheidungen nach der EO anfechtbar sind, nicht vorliegt.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist hingegen zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1959/366; EvBl 1962/426 = RPflG 498 = RZ 1962, 174) abweicht; er ist auch berechtigt.
Der Eigentümer hat nämlich grundsätzlich das Recht, sich gegen unzulässige Eintragungen auf der ihm zugeschriebenen Grundbuchseinlage zur Wehr zu setzen; er ist daher auch zum Rekurs gegen die Löschung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes und einer fideikommissarischen Substitution berechtigt (EvBl 1959/366; EvBl 1962/426 = RPflG 498 = RZ 1962, 174). Diese Grundsätze gelten aber auch dann, wenn sich der Verpflichtete - wie hier - gegen die Löschung von Lasten gemäß § 237 EO, die dem Exekutionsverfahren zuzuordnen ist (RZ 1989/30 = RdW 1989, 393; 3 Ob 112/89; 3 Ob 2418/96a), wendet. Die Rechtsfolgen, die für den Eigentümer mit der Löschung von Lasten verbunden sind, und auf die in den zuerst angeführten Entscheidungen Bezug genommen wird, ergeben sich bei der Zwangsversteigerung daraus, daß der Verpflichtete Personalschuldner der der Belastung zugrundeliegenden Schuldverhältnisse bleibt und daher ein Interesse daran hat, daß die Belastungen und die damit begründete Realhaftung des Erstehers aufrecht bleiben, zumal die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Ersteher im Sinne des § 1358 ABGB in Betracht kommen könnte. Ob die Löschung solcher Lasten berechtigt ist, hat mit der Frage der Rekursberechtigung nicht zu tun. Das Rekursgericht hat daher die "Beschwer" des Verpflichteten, inhaltlich aber dessen Rechtsmittelberechtigung, zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Beschluß hinsichtlich des Verpflichteten aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über seinen Rekurs aufzutragen war.
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