OGH 3Ob96/72 (RS0014881)

OGH3Ob96/725.10.1972

Rechtssatz

Gerecht ist die Furcht ( Zwang ) nur dann, wenn dem Zwingenden das Recht zur Drohung und Ausführung des Übels zum Zweck des bestimmten Geschäfts zusteht; in allen anderen Fällen, also auch wenn ein gesetzlich zustehendes Zwangsmittel zu einem anderen als dem gesetzlich zustehenden Zweck mißbraucht wird, ist sie ungerecht.

Normen

ABGB §870 DII

3 Ob 96/72OGH05.10.1972

Veröff: JBl 1973,313

Dokumentnummer

JJR_19721005_OGH0002_0030OB00096_7200000_005

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