OGH 3Ob96/55 (RS0016830)

OGH3Ob96/5523.2.1955

Rechtssatz

Eine vor Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher der Dritte sich um Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe und der dem letzteren durch die Verurteilung drohenden Vermögensnachteile verpflichtet, verstößt gegen Grundsätze des Strafrechtes und gegen die guten Sitten; anders, wenn eine derartige Ersatzvereinbarung nach Begehung der strafbaren Handlung getroffen wird.

Normen

ABGB §879 Abs1 BIIo
StG §310

3 Ob 96/55OGH23.02.1955

Veröff: EvBl 1955/308 S 509 = SZ 28/56

3 Ob 264/55OGH18.05.1955
9 ObA 284/92OGH16.12.1992

Auch; nur: Eine vor Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher der Dritte sich um Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe und der dem letzteren durch die Verurteilung drohenden Vermögensnachteile verpflichtet, verstößt gegen Grundsätze des Strafrechtes und gegen die guten Sitten. (T1) Beisatz: Hier: Verwaltungsstrafen nach dem ArbeisruheG und dem ArbInspG (§ 48 ASGG). (T2) Veröff: WBl 1993,157

3 Ob 2400/96dOGH15.10.1997

nur T1; Veröff: SZ 70/203

6 Ob 281/02wOGH11.09.2003

Beisatz: Hier: Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen und gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19550223_OGH0002_0030OB00096_5500000_001

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