OGH 3Ob94/05b

OGH3Ob94/05b27.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter N*****, vertreten durch Mayrhofer Plankel & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei August A*****, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Mag. Johannes Häusle und Mag. Gernot Schwendinger, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Duldung (Streitwert 7.267,28 EUR) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2004, GZ 2 R 324/04v-26, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Jänner 2005, GZ 2 R 423/04v-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 9. August 2004, GZ 4 C 1250/99f-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Beklagte widerrief gegenüber dem Kläger das dessen Rechtsvorgänger als Eigentümer einer Liegenschaft spätestens im Jahr 1909 gegen jederzeitigen Widerruf eingeräumtes Bewilligung, über sein Grundstück zu fahren.

Das Erstgericht wies das auf Duldung eines Fahrtrechts gerichtete Klagebegehren ab. Dem Kläger bzw seinen Rechtsvorgängern sei die Benützung des Grundstücks des Beklagten nur prekaristisch (§ 974 ABGB) zugestanden worden.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige. Auf Grund eines Antrags de Klägers nach § 508 ZPO änderte es seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision in ihr Gegenteil ab.

Die Revision des Klägers ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht bindenden Ausspruchs nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Es kann unerörtert bleiben, ob tatsächlich eine Rsp des Höchstgerichts dazu fehlt, dass die Berechtigung zur willkürlichen Beendigung eines Prekariums die Berufung des Prekaristen auf Rechtsmissbrauch ausschließe (vgl dazu den Rechtssatz zu 7 Ob 647/56, RIS-Justiz RS0024212). Sowohl der Kläger als auch das Berufungsgericht übersehen nämlich, dass der Kläger in erster Instanz zur Frage des Rechtsmissbrauchs nur vorbrachte, nach einer Jahrzehnte langen, unwidersprochenen tatsächlichen Nutzung des Weges zu Zwecken des Gehens und Fahrens mit unterschiedlichsten Fahrzeugen sei dem Beklagten die Berufung auf eine allfällige Widerruflichkeit des Wegerechts untersagt. Damit wird aber eine schikanöse Rechtsausübung nicht in schlüssiger Weise behauptet. Rechtsmissbrauch iSd § 1295 Abs 2 ABGB setzt nämlich voraus, dass das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (SZ 63/49, SZ 68/47 uva); die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil dem, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (Reischauer in Rummel² § 1295 ABGB Rz 59 mwN; 4 Ob 233/02x = JBl 2003, 375). Das Überwiegen unlauterer Motive lässt sich weder aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts noch aus den soeben wiedergegebenen Behauptungen des Klägers ableiten. Damit ist aber die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage im konkreten Fall nicht präjudiziell, also ohne Bedeutung für die rechtliche Beurteilung.

Auch sonst macht der Kläger keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Im Revisionsverfahren gebührt nur der einfache Einheitssatz.

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