Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht die aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels ergangene Exekutionsbewilligung des Erstgerichts auf, und verwies die Exekutionssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist jedenfalls unzulässig.
Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 527 Abs 2 ZPO ist gegen eine Entscheidung zweiter Instanz, mit der der erstinstanzliche Beschluss aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, ein Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Fehlt ein solcher Ausspruch, ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedwedes Rechtsmittel unzulässig.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Inwieweit mit demselben, auch als Antrag auf Vollstreckbarerklärung bezeichneten Schriftsatz dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts ON 12 Rechnung getragen wird, wird dieses zu beurteilen haben.
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