European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00093.23G.0525.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Bestandrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963), es sei denn, das Berufungsgericht hätte infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086 [T8]) oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0043086 [T7]). Solches behauptet der Beklagte jedoch gar nicht. Die Verneinung des von ihm (inhaltlich) in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangels (Unterbleiben der Fällung eines Teilurteils über den Mietzinsrückstand; vgl RS0111942 und RS0043204) kann entgegen der Ansicht des Beklagten von vornherein keine unzulässige Überraschungsentscheidung darstellen.
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