Rechtssatz
Der in § 86 EO genannte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung und die Versagungsgründe, sondern auch auf die Verfahrensvorschriften. Das LGVÜ (ebenso das EuGVÜ), das im zweiten Abschnitt die Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten regelt, geht somit den entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften der §§ 79 ff EO vor.
3 Ob 91/19g | OGH | 29.08.2019 |
Vgl; Beisatz: Subsidiär kann zur Lückenfüllung auf die Bestimmungen der §§ 406 ff EO zurückgegriffen werden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20030117_OGH0002_0030OB00093_03B0000_002
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