Rechtssatz
Es ist nicht ersichtlich, warum ein und derselbe Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach § 469 ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde (dem schon ein Recht auf Übertragung zusteht), sich im Grundbuch eintragen lassen muss, damit er im Verteilungsverfahren zum Zug kommt, obwohl diese Eintragung sofort wieder gem § 237 Abs 1 EO gelöscht werden kann. Für das Verteilungsverfahren ist es daher ausreichend, dass die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung desselben Gläubigers (hier Wiederaufstockung) trotz Fehlens einer Wiederausnützungsklausel im ursprünglichen Kreditvertrag bis zum Zuschlag inter partes erfolgt ist. Die Einverleibung dieser Übertragung ist nicht erforderlich.
3 Ob 83/10t | OGH | 30.06.2010 |
Vgl; Beisatz: Zur Übertragung der frei gewordenen Hypothek auf einen neuen Pfandgläubiger ist grundsätzlich die Einverleibung nötig (so bereits 3 Ob 92/90). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0030OB00092_9000000_001
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