OGH 3Ob92/03f (RS0118552)

OGH3Ob92/03f17.10.2012

Rechtssatz

§ 12 AO ordnet - unter gewissen Voraussetzungen - die Fortsetzung eines bereits beendeten Bestandverhältnisses an und normiert damit einen nachträglichen Wegfall der Vertragsbeendigung. Hiebei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Bestimmung, die über eine Verzögerung des Exekutionsverfahrens für eine gewisse Zeit (regelmäßig bis zur Klärung behaupteter Einstellungsvoraussetzungen) hinausgeht, welche sonst unter einer Aufschiebung der Exekution verstanden wird.

Normen

AO §12a

3 Ob 92/03fOGH28.01.2004

Veröff: SZ 2004/12

3 Ob 32/06mOGH26.04.2006

Auch; Veröff: SZ 2006/67

7 Ob 129/12iOGH17.10.2012

Beisatz: Hier: In Bezug auf § 12c IO. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20040128_OGH0002_0030OB00092_03F0000_003

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