Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die beetreibende Partei beantragte, ihr zur Hereinbringung von 388.411,06 S sA einerseits die zwangsweise Pfandrechtsbegründung an Liegenschaftsanteilen der beiden verpflichteten Parteien und andererseits die Anmerkung der Pfandrechtslöschungspflicht zu ihren Gunsten bei einigen für andere Gläubiger eingetragenen Befriedigungsrechten zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Pfandrechtsbegründung, wies aber den Antrag auf Anmerkung einer Pfandrechtslöschungspflicht ab. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der betreibenden Partei gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - § 88 Abs 2 EO steht dem nicht entgegen (SZ 35/29) - jedenfalls unzulässig, woran auch der unrichtige Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nichts ändern kann, und ist daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)