Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte den betreibenden Parteien auf Grund des Urteils des Amtsgerichtes in Sremska Mitrovica (Jugoslawien) vom 28.5.1990, GZ P 676/90, gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von "Dinar 16.800/Unterhalt vom 1.12.1989 bis 1.3.1992/Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Rechtskraft 9/90 = 100 Dinar/öS 147, entspricht öS 24.696" die Gehaltsexekution.
Das Gericht zweiter Instanz änderte in teilweiser Stattgebung des dagegen erhobenen Rekurses des Verpflichteten den Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß die Wortfolge "Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Rechtskraft 9/90 = 100 Dinar/öS 147 entspricht öS 24.696" zu entfallen habe, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, laute der Exekutionstitel auf einen Geldbetrag in fremder Währung, müsse auch der Exekutionsbewilligungsbeschluß auf diese Währung lauten; die Forderung sei erst bei der Befriedigung der betreibenden Parteien im Verwertungsverfahren - nach dem Kurs des Zahlungstages - in Schillingbeträgen umzurechnen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist ungeachtet des Ausspruchs seiner Zulässigkeit, den das Rekursgericht auf § 83 Abs. 3 EO gründete, obwohl gerade eine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erfolgte, nicht zulässig und daher zurückzuweisen, weil der rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand - selbst nach dem"Umrechnungsstandpunkt" der betreibenden Parteien - S 50.000 nicht übersteigt.
Ist auch der betriebene Anspruch ein Unterhaltsanspruch, so ist doch § 502 Abs. 3 Z 1 ZPO, welcher ua Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt von der allgemeinen Revisionsbeschränkung des § 502 Abs. 2 ZPO ausnimmt, nach der Rechtsprechung im Revisionsrekursverfahren auch nicht sinngemäß anzuwenden, weil - entgegen den Ansichten Faschings (LB2 Rz 2004, 2016) und Stohanzls (MGA-ZPO14 Anm 5 zu § 528) - die Nichtaufnahme einer dem § 502 Abs. 3 Z 1 ZPO entsprechenden Ausnahmebestimmung in den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO keine unbeabsichtigte Regelungslücke darstellt (EvBl 1991/113; 3 Ob 61/90; vgl Petrasch in ÖJZ 1989, 751).
Ob die vom Gericht zweiter Instanz gelöste, für die Zulassung des Revisionsrekurses tauglich angesehene, und in diesem Rechtsmittel bekämpfte Rechtsfrage ("Umrechnungsfrage") von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO (§ 78 EO) ist, muß demnach nicht mehr entschieden werden.
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