Rechtssatz
Bei der Frage, ob die Berichtigung eines Exekutionstitels die Rechtsmittelfrist und damit auch die Leistungsfrist neuerlich in Lauf setzt, ist nur entscheidend, ob die durch die Entscheidung beschwerte Partei auch ohne Berichtigung keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des Titels haben konnte.
3 Ob 90/81 | OGH | 26.08.1981 |
Veröff: RPflSlgE 1982/95 |
3 Ob 529/95 | OGH | 26.04.1995 |
Auch; Beisatz: Hier: Zustellung einer von der Unterschrift abweichenden Ausfertigung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ist nur dann als Zustellung im Sinne des § 4 Z 5 UVG anzusehen, wenn der Empfänger keinen Zweifel am Inhalt der ihm zugestellten Ausfertigung haben konnte. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19810826_OGH0002_0030OB00090_8100000_001
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