OGH 3Ob90/18h

OGH3Ob90/18h23.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S*, geboren am * 1991, *, vertreten durch Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwalt in Reutte, gegen den Antragsgegner Mag. W*, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. März 2018, GZ 52 R 6/18v‑275, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121809

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der – dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht selbsterhaltungsfähige – Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (RIS‑Justiz RS0114658 [T1]).

Die Feststellungen bieten keine Grundlage für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers, der aufgrund seiner psychischen Erkrankung objektiv nach wie vor nicht arbeitsfähige Antragsteller sei bereits mit 1. September 2009 – also schon vor dem Verkehrsunfall, in dessen Gefolge er seine psychosomatische Störung entwickelte – (fiktiv) selbsterhaltungsfähig gewesen.

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