Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Beklagte betrieb eine Vermögens- und Finanzberatungsagentur; der Schwager der Zweitklägerin, Mag. Johann M*****, war für ihn als freier Mitarbeiter tätig. Über dessen Beratung erwarb der Erstkläger am 10. 1. 1988 Immag-Hausanteilscheine der Serie 16/X/B (Baranlage) mit einem Ausgabepreis von S 200.000, den er bar einzahlte, und der Serie 16/X/A mit einem Ausgabepreis von S 120.000, wobei es sich um eine Wiederveranlagung der Erträge aus der ersten Baranlage handelte, weiters am 10. 10. 1988 5 Immag-Aktien zu je S 10.000 zu einem Preis von S 89.040. Die Zweitklägerin erwarb Anfang 1988 Immag-Hausanteilscheine der Serie 16/X/B mit einem Ausgabepreis von S 60.000, den sie bar einzahlte, und der Serie 16/X/A mit einem Ausgabepreis von S 36.000, wobei es sich um einen Ansparvertrag handelte, der aus den Erträgen der ersten Baranlage finanziert werden sollte, weiters einen Hausanteilschein der Serie 16/A zum Ausgabepreis von S 14.000, auf den sie S 14.000 einzahlte. Aufgrund der Einantwortung nach ihrem Vater erhielt die Zweitklägerin Hausanteilscheine der Serie 16/B zum - einbezahlten - Ausgabepreis von S 100.000 und der Serie 16/A zum Ausgabepreis von S 60.000, in denen die Erträgnisse aus dem ersten Hausanteilschein wieder veranlagt werden sollten.
In den Jahren 1989 oder 1990 erlangten die Kläger aus Medien und aus Gesprächen mit Mag. Johann M***** Kenntnis von Problemen mit den Immag-Hausanteilscheinen und den Immag-Aktien. Sie erfuhren aus diesen Medienberichten insbesondere, dass die von der Immag erworbenen Objekte allenfalls nicht ganz lastenfrei sind.
Mag. Johann M***** stellte bereits im Juli oder August 1989 seine Tätigkeit für den Beklagten ein, weil in einem Artikel in der Wochenzeitschrift profil berichtet wurde, dass Immag-Aktien von der Luxemburger Börse abgesetzt worden waren und im sogenannten Gerlach-Report behauptet wurde, dass die Veranlagung auf einem Schneeball-System beruhe.
Den Klägern war spätestens im November 1992 klar, dass die von ihnen behaupteten Zusicherungen des Mag. M*****, sie würden durch die Hausanteilscheine bzw Aktien Miteigentum an Grund und Boden erwerben, die Hausanteilscheine bzw Immag-Aktien stellten eine Sachanlage dar, alle Immobilien wären mit Eigenkapital angeschafft worden und die Veranlagung in Hausanteilscheinen und Immag-Aktien sei absolut risikolos, unzutreffend waren, weil sie Schreiben des Kreditschutzverbandes vom 16. 11. 1992 und 26. 11. 1992 zugeschickt erhielten, lasen und von dem Angebot des Kreditschutzverbandes, die Forderung im Konkurs über das Vermögen der Treuhandgesellschaft Concentra anzumelden, auch Gebrauch machten.
Die Kläger erhielten auch eine Zuschrift des Alpenländischen Kreditorenverbandes zwecks Bevollmächtigung. Die Kläger und Mag. Johann M***** erörterten, inwieweit eine Anmeldung im Hinblick auf die dadurch verursachten Kosten in Anbetracht der ungewissen Konkursquote wirtschaftlich sinnvoll wäre. Mag. M***** riet den Klägern letztlich, die Forderungsanmeldung vorzunehmen, weil er zumindest in Höhe dieser Kosten eine Konkursquote für wahrscheinlich hielt. Dementsprechend beauftragten die Kläger Mag. M*****, für sie die Formalitäten gegenüber dem Kreditschutzverband zwecks Anmeldung der Forderung zu erledigen; Mag. M***** tat dies auch. Der Kreditschutzverband nahm dementsprechend die Anmeldung der aus den Hausanteilscheinen resultierenden Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin vor.
Bereits vor Erhalt der erwähnten Schreiben des Kreditschutzverbandes schlossen sich die Kläger einem beim Landesgericht Salzburg - weder gegen den Beklagten noch gegen Mag. M***** - geführten Strafverfahren als Privatbeteiligte an; die Organisation überließen sie Mag. Johann M***** und unterfertigten nur das von ihm vorbereitete Schreiben. Dabei gingen sie von einem Schaden bezüglich der Hausanteilscheine im Ausmaß von 80,42 % der von ihnen geleisteten Zahlungen aus. Bezüglich der Immag-Aktien ging der Erstkläger von einem vorläufig erlittenen Schaden von S 74.670 aus.
Die Kläger begehren mit der am 24. 2. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage primär Zahlung, und zwar von S 244.040 sA an den Erstkläger und von S 147.900 sA an die Zweitklägerin, eventualiter Feststellung, dass ihnen der Beklagte alle Schäden zu ersetzen hat, die ihnen aus dem Erwerb der (im einzelnen angeführten) Hausanteilscheine entstehen. Zur Begründung brachten sie vor, der Beklagte habe eine Vermögens- und Finanzberatungsagentur betrieben; er habe es durch seinen Gehilfen Mag. M***** übernommen, sie in allen finanz-, vermögens- und versicherungsrechtlichen Belangen zu beraten. Für ihre finanziellen Ziele, nämlich die gesicherte Ausbildung der Kinder und die finanzielle Absicherung des Ruhestands, sowie zur Sicherung des ersparten Kapitals seien ihnen Veranlagungen in Hausanteilscheinen der Bautreuhand/Immag-Gruppe empfohlen worden. Sie hätten betont, dass für sie ausschließlich sichere und konservative Sparformen für Veranlagungen in Frage kämen und sie keinerlei Risiko eingehen wollten. Mag. M***** habe erklärt, die Immag-Hausanteilscheine und die Immag-Aktien seien so absolut sicher wie Bausparverträge und würden bereits seit mehr als zehn Jahren vertrieben. Diese Veranlagung sei absolut risikolos, weil das gesamte von ihnen einzuzahlende Kapital in Immobilien investiert werde, die vertraglich zugesichert geldlastenfrei seien. Die Immag-Aktien seien keine Aktien im herkömmlichen Sinn, sondern "Grundstücksaktien", die vor Kurseinbrüchen geschützt und von einer stetigen Kurssteigerung gekennzeichnet seien. Sie seien vollkommene Laien und hätten sich auf die Ausführungen des Mag. M***** verlassen. Nach diversen Zeitungsberichten im Jahr 1996 hätten sie bei der Firma Immag angefragt, ob nunmehr ihre Hausanteilscheine bzw Aktien ausbezahlt würden; darauf hätten sie die Auskunft erhalten, dass die Serie 16 in Liquidation sei. Sie hätten von möglichen Liquidationsquoten in Höhe von nur mehr 15 % des eingezahlten Nominales erfahren. Daraufhin hätten sie sich an ihre nunmehrigen Vertreter gewendet, die sie darüber aufgeklärt hätten, dass ihnen aus diesen Veranlagungen ein Schaden entstehen werde, der nach den mitgeteilten Informationen seine Ursache in einer fehlerhaften Anlageberatung habe.
Es habe sich herausgestellt, dass sie entgegen den Zusicherungen des Mag. M***** keinerlei reale Sicherheit erworben hätten, sondern nur nahezu wertlose Beteiligungen an anderen Gesellschaften des Bautreuhandkonzerns. Es wäre Pflicht des Beklagten gewesen, sie über diese Sachlage aufzuklären.
Im Zuge der Beratung durch ihren Rechtsanwalt hätte sie insbesondere feststellen müssen, dass die verwendeten Prospekte unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen seien und dies dem Beklagten auch erkennbar gewesen sei und dass insbesondere in Bezug auf die zeitlich letzten Abschlüsse bereits ein bekannter Kapitalanlageinformationsdienst vor Veranlagungen in Immag-Aktien und Hausanteilscheinen nachdrücklich gewarnt habe. Der Beklagte hafte als geprüfter Vermögensberater nach dem strengen Maßstab der §§ 1299, 1300 ABGB; er habe insbesondere dafür einzustehen, dass er seine Aufklärungs-, Beratungs- und Informationspflichten verletzt und sie (die Kläger) daher in mehreren Punkten getäuscht und falsch beraten habe.
Natürlich hätten sie schon seit längerem damit gerechnet, dass sie aus den Hausanteilscheinen bzw Aktien einen Schaden erleiden würden. Allerdings seien sie in den vergangenen Jahren von Mag. M***** dahingehend informiert worden, dass er bzw der Beklagte für diese Situation nichts könne, d.h. die beiden daran kein Verschulden treffe.
Der Beklagte wendete ein, sein früherer Mitarbeiter Mag. M***** habe die Beratungsgespräche selbständig geführt. Die Empfehlung, Immag-Wertpapiere zu erwerben, sei im Dezember 1987 bzw Jänner 1988 nicht fahrlässig gewesen. Damals habe nichts auf das spätere finanzielle Desaster hingewiesen. Seine Mitarbeiter hätten nicht eine Zusage machen dürfen, dass es sich um eine 100 %ig sichere Anlage handle. Der Skandal um das Immag-Imperium habe sich bereits im Juni 1989 ereignet; die Ausschüttung der Hausanteilscheine sei bereits seit September 1989 nicht mehr geleistet worden; auch die Aktienkurse hätten damals bereits drastisch zu sinken begonnen. Es sei damals und auch deshalb, weil über das Vermögen der Wohnungseigentums Bautreuhand GmbH bereits am 24. 8. 1989 der Konkurs eröffnet wurde, absehbar gewesen, dass die Anleger einen Schaden erleiden würden bzw bereits erlitten hätten. Es wäre Sache der Kläger gewesen, sich entsprechend zu informieren. Wenn sich die Kläger erst im Jahr 1996 an den Klagevertreter gewendet hätten, so könne dies die Verjährung der Ansprüche nicht verhindern.
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab; es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Verjährung gemäß § 1489 ABGB werde erst in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die Person des Ersatzpflichtigen so weit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden könne, nur dürfe der Geschädigte nicht so lange warten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaube. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen beginne nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbiete es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst bei dessen Entstehen beginnen zu lassen. Sei ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so seien damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und sei dieser dem Grunde nach entstanden. Der Geschädigte habe daher der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden sei, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei es unzweifelhaft, dass die Kläger im Jahr 1992 nicht nur bereits den nunmehr klagsweise geltend gemachten Schaden erlitten hätten, weil im Jahr 1992 bereits festgestanden sei, dass die von ihnen erworbenen Hausanteilscheine bzw Aktien einen unwiederbringlichen Wertverlust erlitten. Dass die Höhe des Schadens noch nicht ziffernmäßig festgestanden sei und auch heute noch nicht feststehe, vermöge an der Tatsache des damals bereits eingetretenen Schadens nichts zu ändern. Die erst am 24. 2. 1998 bei Gericht mit Klage geltend gemachte Forderung sei daher verjährt. Auch das eventualiter gestellte Feststellungsbegehren sei aus diesem Grund abzuweisen.
Die Kläger hätten bereits bei erster Kenntnis von Problemen hinsichtlich der Hausanteilscheine und Aktien gewusst, dass die behaupteten Zusicherungen des Mag. M***** nicht richtig sein konnten. Dazu habe es keiner anwaltlichen Beratung bedurft, was auch daraus hervorgehe, dass die Kläger sich bereits im Jahr 1992 ohne anwaltliche Beratung als Geschädigte mit konkreten Schadensbeträgen dem Strafverfahren angeschlossen hätten.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Kläger das Ersturteil und sprach vorerst aus, die ordentliche Revision sei hinsichtlich beider Kläger nicht zulässig, weil es nur die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den Einzelfall angewendet habe. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, den Klägern sei jedenfalls mit Erhalt der beiden Schreiben des Kreditschutzverbandes im November 1992 bewusst gewesen, dass ihnen hinsichtlich der durch den Beklagten vermittelten Veranlagung ein noch nicht genau der Höhe nach bestimmbarer Schaden entstanden sei. Weiters sei ihnen damals bekannt gewesen, dass die von Mag. Johann M***** gegebenen Zusicherungen hinsichtlich der Sicherheit der Veranlagung nicht den Tatsachen entsprachen. Angesichts dieser Feststellungen sei es jetzt nur noch fraglich, ob die Kläger den Schadenseintritt mit dem Fehlverhalten des Mag. Johann M***** aufgrund der festgestellten Tatsachen in Verbindung bringen hätten können, zumal der Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB auch davon abhänge, dass der Geschädigte über die zur Anspruchsgeltendmachung erforderlichen Rechtskenntnisse verfüge. Den Geschädigten treffe eine (eingeschränkte) Erkundigungspflicht; er dürfe sich nicht passiv verhalten und es nicht darauf ankommen lassen, dass die nach § 1489 ABGB erforderlichen Kenntnisse eines Tages zufällig an ihn herangetragen würden. Dies gelte sowohl für die Kenntnis des Schädigers als auch für die Kenntnis des Schadens. Die Erkundigungspflicht dürfe jedoch nicht überspannt werden.
Da den Klägern spätestens im November 1992 das von ihnen behauptete Fehlverhalten des Mag. Johann M***** bekannt gewesen sei, habe für sie objektiv eine etwaige Haftung des Beklagten naheliegend erscheinen müssen. Daher wäre es ihnen durchaus zuzumuten gewesen, bereits Ende 1992 oder Anfang 1993 eine entsprechende Rechtsauskunft durch einen Rechtsanwalt einzuholen, die sofort eine mögliche Haftung des Beklagten aufgrund der den Berufungswerbern bekannten Tatsachen ergeben hätte. Daher falle es den Berufungswerbern zur Last, dass sie nicht schon nach Erhalt der beiden Schreiben des Kreditschutzverbandes eine Rechtsauskunft eingeholt hätten. Ein Überspannen der Erkundigungspflicht könne darin jedenfalls nicht erblickt werden.
Das Berufungsgericht erklärte sodann auf Antrag der Kläger die ordentliche Revision doch für zulässig (§ 508 Abs 3 und 5 ZPO). Diesen Beschluss begründete es damit, die Rechtsfrage, ob die Revisionswerber schon nach Erhalt der beiden Schreiben des Kreditschutzverbandes eine Rechtsauskunft hätten einholen müssen, sei wegen der Vielzahl betroffener Anleger von allgemeiner Bedeutung. Höchstgerichtliche Entscheidungen zu unmittelbar vergleichbaren Sachverhalten seien dazu, soweit überschaubar, nicht vorhanden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Kläger ist berechtigt.
Die Ausführungen des Beklagten in der Revisionsbeantwortung, die Kläger hätten eine außerordentliche Revision einbringen müssen, weil der Entscheidungsgegenstand S 260.000 übersteige, sind unzutreffend. Da die Kläger keine materiellen Streitgenossen (§ 11 Z 1 ZPO) sind, sind die von ihnen eingeklagten Forderungen gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN nicht zusammenzurechnen.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 Satz 1 ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen (verstärkter Senat SZ 68/238; SZ 69/55; RdW 2000/115).
Die Kläger vertreten die Rechtsansicht, der Schaden sei erst im Jahr 1996 eingetreten; erst dann sei nämlich festgestanden, dass nach Ablauf der Vertragslaufzeit und Fälligkeit der Vertragssumme keine Auszahlungen geleistet werden.
Die Kläger mussten jedoch schon im Jahr 1992, als über das Vermögen der Treuhandgesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen im Hinblick auf die Höhe der Gesamtschuld (ca 2,2 Milliarden S) realitätsbezogen davon ausgehen, dass sie hohe Vermögensschäden erleiden, wie dies auch in den vom Kreditschutzverband im November 1992 an sie gesandten Schreiben formuliert wurde. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte nach ebenfalls gefestigter ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (SZ 69/55; ZVR 1999/21; RdW 2000/115 ua).
Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist jedoch weiters, dass dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind (SZ 68/238; SZ 69/251 uva). Bei Verschuldenshaftung muss die Kenntnis auch jene Umstände umfassen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (Mader in Schwimann, ABGB**2 Rz 11 zu § 1489 mwN). Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Person des Schädigers, die jedoch nicht überspannt werden darf (Mader in Schwimann**2 Rz 20 f zu § 1489 mwN; Schubert in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 1489).
Zum Fall der Haftung für unrichtige Angaben in einem Emissionsprospekt gegenüber einem Kapitalanleger hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ecolex 1997, 755 (Wilhelm) = ÖBA 1997/662 ausgeführt, die angesprochenen Interessenten dürften davon ausgehen, dass die für den Prospekt Verantwortlichen diesen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und dass dieser sie über alle Umstände aufklärt, die für den Entschluss, sich als Anleger zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind.
Auch im vorliegenden Fall der Haftung eines Anlageberaters muss der von ihm Beratene nicht von vornherein davon ausgehen, dass in der Anlageberatung die Ursache für den erlittenen Schaden liegt. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass für die rechtsunkundigen Kläger bereits vor der Rechtsberatung durch ihren nunmehrigen Vertreter ein Verdacht in der Richtung bestehen musste, dass der Beklagte bei der Anlageberatung ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hätte, wodurch sie als Kapitalanleger geschädigt wurden.
Die Behauptung der Kläger, sie hätten erst von ihrem nunmehrigen Vertreter Kenntnis erlangt, dass eine mangelhafte Anlageberatung vorliege, ist durch die vorliegenden Feststellungen nicht widerlegt, aus denen sich kein konkreter Anhaltspunkt für frühere Verdachtsmomente gegen den Beklagten ergibt. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, für die Kläger hätte bereits früher eine Veranlassung zu Erkundigungen bestanden, ist nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht begründet.
Die Vorinstanzen sind somit bei der derzeitigen Verfahrenslage zu Unrecht von einer Verjährung der Klagsforderung ausgegangen.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung, auf welche (weiteren) konkreten Fehler des Beklagten die Kläger - über die Wiedergabe von Berufsrichtlinien hinaus - ihre Forderungen stützen, zu beurteilen haben, wann den Klägern ein Ursachenzusammenhang ihres Vermögensschadens mit einem derartigen konkreten Fehler des Beklagten bekannt wurde oder bekannt sein musste. Erst auf dieser Grundlage ist eine Beurteilung, ob die Ersatzforderungen der Kläger verjährt sind, möglich.
Im Übrigen ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist im oben dargestellten Sinn von demjenigen zu behaupten und zu beweisen ist, der sich auf die Anspruchsverjährung beruft (vgl Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 22 zu § 1489 mit Hinweisen auf die Rsp). Das bedeutet im konkreten Fall, dass es am Beklagten liegt, jene Umstände darzutun, aus denen die Kläger auf konkrete Beratungsfehler schließen konnten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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