Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Verpflichtete und seine (mittlerweile von ihm geschiedene) Gattin sind jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus. Auf den jeweiligen Miteigentumsanteilen ist ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt.
Das Rekursgericht wies den Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung durch Pfändung des Teilungsanspruchs des Verpflichteten hinsichtlich der Liegenschaft ab.
Rechtliche Beurteilung
1. Im außerordentlichen Revisionsrekurs werden Bedenken gegen die von der Rechtsprechung (3 Ob 98/04i JBl 2005, 320 [zust Holzner]; RIS-Justiz RS0004202) und der überwiegenden Lehre (Oberhammer in Angst² § 331 EO Rz 11; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung, § 331 Rz 12; Gamerith in Rummel³ § 829 ABGB Rz 3; Sailer in KBB³ § 829 ABGB Rz 4; H. Böhm in ABGB-ON 1.00 § 829 Rz 21) vertretene Auffassung vorgetragen, wonach Exekution auf Liegenschaftsanteile nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung geführt werden kann und die Befugnis eines Miteigentümers, Teilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache zu begehren, kein Vermögensrecht im Sinne der §§ 331 ff EO darstellt.
2. Die hier ausschließlich beantragte selbständige Pfändung des Teilungsanspruchs allein kommt auch nach Hofmeister, auf den sich der Revisionsrekurs beruft (Probleme der Exekution in Miteigentumsanteile, ÖJZ 1991, 202; ders in Schwimann 3, ABGB III § 829 Rz 15), nicht in Betracht: Hofmeister geht lediglich davon aus (im Übrigen mit dem Zugeständnis, dass für die Richtigkeit der herrschenden Auffassung spreche, dass im Zusammenhang mit zahlreichen Bestimmungen der EO zur Realexekution die Liegenschaftsanteile immer wieder ausdrücklich erwähnt sind - vgl auch Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ III § 829 ABGB Rz 15), dass in der Pfändung des Anteilsrechts auch die Pfändung der Teilungsbefugnis gelegen sei.
3. Das entspricht der vom Senat geteilten herrschenden Ansicht (Oberhammer in Angst² § 331 EO Rz 12; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 331 Rz 36 je mwN), dass auch bei Exekution in Miteigentumsanteile an Fahrnissen nur das Anteilsrecht des Verpflichteten nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden kann, nicht aber einzelne daraus abgeleitete Befugnisse wie der Teilungsanspruch.
4. Auch § 13 Abs 3 WEG, auf dessen analoge Anwendung sich die betreibende Partei beruft, sieht nur einen mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums vor. Der Aufhebungsanspruch allein stellt auch nach WEG grundsätzlich kein eigenes, nach §§ 331 ff EO verwertbares Vermögensrecht dar (5 Ob 135/08a mwN; dies offenbar nicht beachtend Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ III § 829 ABGB Rz 16, die über eine Analogie zu § 13 Abs 3 WEG eine selbständige Pfändbarkeit des Teilungsanspruchs bejahen).
5. Dass der Insolvenzverwalter Teilungsklage erheben kann (7 Ob 72/08a mwN), beruht darauf, dass dieser in das Massevermögen betreffenden Angelegenheiten alle Rechte wahrnehmen kann, die sonst dem Schuldner zustehen. Mit der Zulässigkeit der Exekutionsführung auf Liegenschaftsanteile durch Pfändung des Teilungsanspruchs steht diese Befugnis nicht in Zusammenhang.
6. Welche Bedeutung dem wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbot für den Teilungsanspruch zukommt (vgl dazu ausführlich Holzner, Ausschluss der Zivilteilung durch § 364c ABGB?, JBl 2004, 477), bedarf daher hier keiner Auseinandersetzung.
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