Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 16.3.1989 bewilligte das Erstgericht als Titelgericht der betreibenden Partei auf Grund eines Vergleiches die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf mehreren, nach den Antragsangaben im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaften.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; es sprach nicht aus, daß ein Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. Zwar fehlten im Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung die gemäß § 27 Abs.2 GBG erforderlichen Geburtsdaten der Parteien, doch sei dieser Mangel in einer Übergangsphase nach dem Inkrafttreten des Grundbuchsumstellungsgesetzes verbesserungsfähig, wiewohl sonst bei einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine Zwischenerledigung durch Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung von Formgebrechen ausgeschlossen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig. Nach den §§ 78 EO, 527 Abs.2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Ein negativer Ausspruch über die Unzulässigkeit ist (ebenso wie im Berufungsverfahren; § 519 Abs.2 ZPO) nicht vorgesehen. Der Aufhebungsbeschluß einer zweiten Instanz ohne Rechtskraftvorbehalt ist auch nicht mit ao. Rekurs anfechtbar (Petrasch in ÖJZ 1989, 750 ff und in ÖJZ 1985, 302; EvBl. 1984/16; 3 Ob 19/85 ua). Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Fall einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gelten nach ständiger Rechtsprechung (SZ 35/29) die Regeln des Exekutionsverfahrens (denen im übrigen nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 die Regeln des Grundbuchsrechtes ohnedies entsprechen würden: § 126 Abs.2 GBG iVm § 14 Abs.4 AußStrG).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)