Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben
Die betreibende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit in diesem Punkt rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.12.1988, GZ 8 Cg 290/88-12, wurde der betreibenden Partei gegenüber der verpflichteten Partei die Ermächtigung erteilt, das Unterlassungsgebot laut Punkt 1 binnen 3 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der beklagten Parteien in mehreren Zeitschriften in bestimmter Form und Größe veröffentlichen zu lassen. Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei die Exekution nach § 353 EO und ermächtigte sie, diese Veröffentlichtungen auf Kosten der verpflichteten Parteien durchführen zu lassen. Den verpflichteten Parteien wurde aufgetragen, der betreibenden Partei die dadurch entstehenden Kosten von S 205.440,-- binnen 14 Tagen zu ersetzen. Zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages wurde der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution bewilligt.
Über Rekurs der verpflichteten Parteien wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß den Exekutionsantrag der betreibenden Partei zur Gänze ab. Es vertrat unter Berufung auf die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Rechtsauffassung, daß die der obsiegenden Partei nach § 25 Abs.4 UWG eingeräumte Befugnis zur Urteilsveröffentlichung keine Verpflichtung des Gegners zur Vornahme einer solchen beinhalte. Eine zwangsweise Durchsetzung dieser Handlung gegen den Verpflichteten sei daher ausgeschlossen, weil Voraussetzung und Grundlage eines Exekutionstitels im Sinne des § 7 EO und damit einer Exekutionsbewilligung ein an den Verpflichteten ergangener Befehl oder eine übernommene Verbindlichkeit sei, etwas zu tun oder zu unterlassen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß die ältere Judikatur (SZ 12/239 und ZBl.1933/11) zur Hereinbringung der Kosten der Veröffentlichung, zu deren Ersatz der Verpflichtete zufolge Urteiles gemäß § 25 UWG gehalten ist, eine Exekutionsführung nach § 353 EO als zulässig erachtete. Der Oberste Gerichtshof hat sich aber in seiner Entscheidung vom 12.1.1976, GZ 3 Ob 275/75 (veröffentlicht in ÖBl.1976, 47) grundlegend mit dieser älteren Judikatur auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluß gekommen, daß die Ermächtigung der obsiegenden Partei nach § 25 Abs.4 UWG keine Verpflichtung des Gegners zur Vornahme der Veröffentlichung, welche in der Regel als vertretbare Handlung zu quailfizieren ist, beinhaltet. Demnach ist keine zwangsweise Durchsetzung dieser Handlung gegen den Verpflichteten möglich, weil Voraussetzung und Grundlage eines Exekutionstitels im Sinne des § 7 EO und damit einer Exekutionsbewilligung ein an den Verpflichteten ergangener Befehl oder eine übernommene Verbindlichkeit ist, etwas zu tun oder zu unterlassen. Der betreibende Gläubiger kann die Veröffentlichung auf Grund der Ermächtigung nur selbst vornehmen lassen und die ihm dabei erwachsenen Auslagen nur im Rechtsweg geltend machen (4 Ob 321/70 sowie 4 Ob 332/81, Heller-Berger-Stix, EO4 2557 f). Dieser Auffassung ist weiterhin beizupflichten, weil einerseits eine Verpflichtung des Gegners zur Leistung nicht vorliegt und andererseits die im Exekutionsantrag gewünschte Ermächtigung ohnehin schon im Exekutionstitel vorliegt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78 EO, 40 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)