OGH 3Ob87/16i

OGH3Ob87/16i24.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Schenz & Haider Rechtsanwälte OG in Mödling, wider die verpflichtete Partei L*****, vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts‑GmbH in Mödling, wegen § 354 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. März 2016, GZ 17 R 20/16m‑15, mit dem der Rekurs des Verpflichteten vom 26. Jänner 2016 gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 8. Jänner 2016, GZ 12 E 6644/15z‑4, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00087.16I.0824.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte die von der betreibenden Partei beantragte Exekution nach § 354 EO urschriftlich mit dem Beschluss „Stamp braun (ON 1) Kosten: ag“ und einem Beisatz am 8. Jänner 2016 (ON 4). Dieser Beschluss wurde wie folgt elektronisch ausgefertigt: „Exekutionsbewilligung. Das Gericht bewilligt den beiliegenden Exekutionsantrag. [...]“. Bei der Zustellung an den Verpflichteten am 13. Jänner 2016 war aber der Exekutionsantrag nicht angeschlossen. Darauf erhob der Verpflichtete einen am 26. Jänner 2016 im ERV eingebrachten Rekurs (ON 5) gegen den Beschluss ON 4 mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Exekutionsantrags. Er machte darin geltend, dass ein Verweis auf einen beiliegenden Exekutionsantrag unzulässig sei, und dass der Exekutionsantrag gar nicht beigelegen sei, woran er weitere Einwände „vorsichtshalber“ knüpfte. Am 2. Februar 2016 wurde dem Verpflichteten neuerlich der Beschluss ON 4 mit dem Antrag auf Exekutionsbewilligung zugestellt. Darauf erhob der Verpflichtete einen am 16. Februar 2016 im ERV eingebrachten Rekurs (ON 11) gegen „den (zweiten) Beschluss“ des Erstgerichts vom 8. Jänner 2016, wieder mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Exekutionsantrags.

Das Rekursgericht wies den Rekurs ON 5 zurück. Dem Rekurs ON 11 gab es hingegen Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen werde. Es sprach jeweils aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob nur der Verpflichtete einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung „dahin gehend, dass ihm [dem Rekurs ON 5] in vollem Umfang stattgegeben werde“.

1. Der Revisionsrekurs ist mangels Beschwer zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekursentscheidung blieb zur Abänderung im Sinn einer Abweisung des Exekutionsantrags unangefochten. Deren Zustellung erfolgte an beide Parteien am 7. April 2016 (Zustellungszeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG). Die Abweisung des Exekutionsantrags erwuchs daher mit Ablauf des 21. April 2016 in Rechtskraft. Damit hat der Verpflichtete all das erreicht, was er sowohl mit seinem Rekurs ON 5 als auch mit dem vorliegenden Revisionsrekurs erreichen wollte.

Da das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse jedoch fehlt, wenn der Entscheidung – wie hier – nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen. (RIS‑Justiz RS0002495; RS0041770), ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

2. Allerdings trat die Rechtskraft der Abweisung des Exekutionsantrags erst zu einem Zeitpunkt (unmittelbar) nach Einbringung des Revisionsrekurses (21. April 2016) ein.

2.1. Eine (nur) das Revisionsrekursverfahren betreffende Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 50 Abs 2 ZPO. Bei „nachträglichem“ Wegfall der Beschwer (im Zeitraum zwischen Einbringung des Rechtsmittels und der Entscheidung darüber) ist der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen; die Kostenentscheidung ist so zu treffen, wie wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre; diese Prüfung hat nicht streng zu erfolgen (RIS‑Justiz RS0036102 [T7]).

2.2. Der Verpflichtete vermag in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Er missversteht die Begründung des Rekursgerichts für die Zurückweisung seines Rekurses ON 5. Diese baut nicht darauf auf, dass der Verpflichtete nur einen Berichtigungsantrag stellen hätte dürfen, sondern erblickt als wesentlich, dass die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 8. Jänner 2016 am 13. Jänner 2016 keine Rechtsmittelfrist ausgelöst habe, weshalb der Rekurs zurückzuweisen sei. Gegen diesen Zurückweisungsgrund trägt das außerordentliche Rechtsmittel des Verpflichteten jedoch nichts vor, sodass eine Prüfung durch den Obersten Gerichtshof zu unterbleiben hat.

2.3. Ein Erfolg des außerordentlichen Rechtsmittels des Verpflichteten im Fall seiner Behandlung ist daher zu verneinen, was zur Folge hat, dass er die Kosten des Revisionsrekurses jedenfalls selbst zu tragen hat. Da dies ohnehin die Konsequenz der Zurückweisung ist, bedarf es dazu keines gesonderten Ausspruchs.

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