OGH 3Ob85/83 (RS0003468)

OGH3Ob85/8314.9.1983

Rechtssatz

War der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Versteigerung der Liegenschaft aus irgendeinem Grund auch schon Eigentümer des Überbaus geworden, dann ist davon auszugehen, dass das am Superädifikat begründete Pfandrecht so wie bisher (bei getrenntem Eigentum) aufrecht bleibt und das Superädifikat zumindest zugunsten dieses Pfandgläubigers seine bisherige rechtliche Selbstständigkeit beibehielt. Der verschiedentlich im Schrifttum vertretenen "gegenteiligen" Position wird nicht gefolgt.

Normen

ABGB §435
EO §234 ff

3 Ob 85/83OGH14.09.1983

NZ 1984,222 = JBl 1985,288

8 Ob 651/84OGH23.05.1985

Auch; SZ 58/89 = EvBl 1986/84 S 306 = JBl 1986,724 (zust Hoyer) = NZ1987,65

2 Ob 242/05kOGH08.03.2007

Vgl auch; Beisatz: § 451 Abs 2 ABGB regelt ausdrücklich, dass an Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB das Pfandrecht durch die gerichtliche Hinterlegung einer beglaubigten Pfandbestellungsurkunde erworben wird. Dass dafür die Einverleibung des Pfandrechtes auf der gleichzeitig verpfändeten Liegenschaft ausreichen würde, ist § 451 ABGB gerade nicht zu entnehmen. (T1)

5 Ob 278/07dOGH19.02.2008

Vgl aber; Beisatz: Erwirbt der Eigentümer eines in stabiler und massiver Bauweise ausgeführten Superädifikats auch die Liegenschaft, auf der dieses errichtet ist, dann verliert das Bauwerk seine rechtliche Selbstständigkeit und wird unselbstständiger Bestandteil (Zuwachs) des Grundstücks. (T2); Veröff: SZ 2008/26

Dokumentnummer

JJR_19830914_OGH0002_0030OB00085_8300000_007

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