Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungsentscheidung wurde dem Vertreter der Klägerin im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gemäß § 89d Abs 2 GOG am 26. Februar 2013 zugestellt. Dieser brachte am 21. März 2013 ebenfalls im ERV die vorliegende außerordentliche Revision ein, allerdings nicht an das Erstgericht adressiert (§ 505 Abs 1 ZPO), sondern an das Berufungsgericht als Folgeeingabe zu dessen Aktenzeichen. Von diesem wurde am 2. April 2013 die Übermittlung des Rechtsmittels an das Erstgericht verfügt, bei dem es entsprechend dem Eingangsvermerk am 3. April 2013 einlangte.
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608; RS0041653). Die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts“ ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels“ an das richtige Gericht adressiert war. Wurde hingegen die Dienststellenkennzeichnung des Adressatgerichts anlässlich der Eingabe des Rechtsmittels unrichtig angegeben und langte der Schriftsatz deshalb beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0124533). Nach diesen Grundsätzen war die vierwöchige Frist zur Erstattung der Revision (§ 505 Abs 2 ZPO) am 3. April 2013 schon abgelaufen.
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