Spruch:
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte als Titelgericht der betreibenden Partei auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das die Verpflichtete rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, zur Sicherstellung der Forderung von 601.663,34 S sA, darunter 80 S Vollzugsgebühren, die Exekution durch Vormerkung des Pfandrechtes auf verschiedenen Liegenschaften. Als Exekutionsgericht hat ein vom Erstgericht verschiedenes Bezirksgericht einzuschreiten.
Gegen diese Exekutionsbewilligung erhoben sowohl die Verpflichtete als auch Johann Friedrich B***** Rekurs, dieser ua mit der Behauptung, daß er Hälfteeigentümer der in Exekution gezogenen Liegenschaften sei. Den Rekursen waren Grundbuchsauszüge über diese Liegenschaften angeschlossen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Johann Friedrich B***** zurück und gab dem Rekurs der Verpflichteten dahin Folge, daß es den Exekutionsantrag abwies, soweit darin die Sicherstellung der Vollzugsgebühren von 80 S begehrt wurde; im übrigen bestätigte es den Beschluß des Erstgerichtes. Es sprach ferner aus, daß der (gemeint: ordentliche) Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Dem Rekurswerber Johann Friedrich B***** fehle die Rekurslegitimation. Er sei nicht beschwert, weil die Exekutionsbewilligung nicht zu einer Anmerkung (gemeint wohl: Vormerkung) auf einer ihm zugeschriebenen Liegenschaft oder Liegenschäftshälfte führen könne; dem stehe nämlich der Grundbuchsstand entgegen. Die Exekutionsbewilligung greife daher nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Rekurswerbers ein. Überdies sei er nicht beschwert, weil das Exekutionsgericht die beantragte Vormerkung auf seinen Liegenschaftshälften nicht vollzogen habe. Dem Rekurs könnte aber auch inhaltlich wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht Folge gegeben werden, weil für die Bewilligung der Exekution die Behauptungen im Antrag maßgebend seien, der betreibende Gläubiger Grundbuchsauszüge nicht vorlegen müsse und das Titelgericht, das nicht Grundbuchsgericht sei, die Eigentumsverhältnisse nicht zu prüfen habe. Der Rekurs der Verpflichteten sei nur berechtigt, soweit die Exekution zur Sicherstellung der Vollzugsgebühren von 80 S geführt werde, weil hiefür kein Titel vorgelegt worden sei.
Die von der Verpflichteten und von Johann Friedrich B***** gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurse sind unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß dem hier nach § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs, von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Hat das Rekursgericht in seinem Beschluß über mehrere Ansprüche entschieden, so ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit und damit auch die Frage, ob der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, für jeden dieser Ansprüche getrennt zu beurteilen, es sei denn, daß sie gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind (4 Ob 72/91; 4 Ob 84/91; für die vergleichbare Rechtslage vor der ZVN 1983 außerdem SZ 55/98 = JBl 1983, 383 ua). Es ist ständige Rechtsprechung, daß Ansprüche aus mehreren Exekutionstiteln nicht zusammenzurechnen sind und daher die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit für jeden dieser Ansprüche gesondert zu beurteilen ist (RZ 1988/10; 3 Ob 122/90 ua; vgl auch SZ 46/29). Es macht dabei keinen Unterschied, daß die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung oder Sicherstellung von Ansprüchen, für die Exekutionstitel vorhanden sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, beantragt wird.
Der Revisionsrekurs der Verpflichteten richtet sich nur gegen den bestätigenden Teil des damit angefochtenen Beschlusses. Da der vom abändernden Teil betroffene Anspruch auf Ersatz der Vollzugsgebühren nach dem Gesagten mit den von der Bestätigung betroffenen Ansprüchen nicht zusammenzurechnen ist, hat die Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit keine Bedeutung. Der Revisionsrekurs der Verpflichteten richtet sich daher gegen einen Beschluß, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, und ist deshalb gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (3 Ob 140/90; 3 Ob 40/91 ua).
Bei der Entscheidung über den Rekurs des Johann Friedrich B***** hat sich das Rekursgericht nicht darauf beschränkt, diesen Rekurs zurückzuweisen, weil die Rekurslegitimation fehle, sondern es hat den Rekurs auch in der Sache geprüft und ist zur Ansicht gekommen, daß ihm "inhaltlich" nicht Folge zu geben wäre. In einem solchen Fall liegt aber auch eine Sachentscheidung des Rekursgerichtes vor, mit der der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (RZ 1977/37). Der angeführte Revisionsrekurs ist daher ebenfalls gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig.
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