European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00079.16P.0518.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Berufungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 4.353,26 EUR sA und sprach aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Die dennoch erhobene „außerordentliche“ Revision des Beklagten wies das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Rechtsmittelwerber selbst einräumt, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse ‑ außer im hier nicht vorliegenden Fall der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, also der Verweigerung des Zugangs zu Gericht ‑ jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0044536). Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (RIS‑Justiz RS0044487). Auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels gilt daher § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RIS‑Justiz RS0044536 [T11]; zuletzt 3 Ob 160/15y mwN).
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