Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Berufungsgericht in teilweiser Abänderung des Ersturteils das Hauptfeststellungsbegehren des Klägers, wonach den Beklagten als Hälfteeigentümer des herrschenden Grundstücks keinerlei Rechte zur Benützung der Liegenschaft des Klägers zustünden, insbesondere nicht die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes, ab. Hingegen gab es dem Eventualfeststellungsbegehren, daß den Beklagten mit Ausnahme eines 15 cm breiten Grünstreifens des Grundstückes 563/3 keinerlei Rechte zur Benützung der Liegenschaft des Klägers zustünden, insbesondere nicht die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes, statt.
Auch dem Wiederherstellungsbegehren, einen Grünstreifen auf der genannten Liegenschaft wieder zu begrünen und Granitsteine zurückzuversetzen, gab das Berufungsgericht mit der sich aus dem feststellenden Teil des Urteils ergebende Einschränkung statt. Schließlich verurteilte es die Beklagten zur Unterlassung des Befahrens oder Betretens der Liegenschaft des Klägers mit Ausnahme des sich aus dem Feststellungsteil ergebenden 15 cm breiten Grünstreifens und des Versetzens der Granitsteine aus ihrer ursprünglichen Position.
Nach den aus dem Ersturteil übernommenen Feststellungen endete ein Rechtsstreit zwischen den Beklagten (damals in der Klägerrolle) und dem Kläger aus dem Jahr 1991 mit der Verpflichtung des Klägers, von ihm neben dem Zufahrtsweg versetzte Eisentraversen zu entfernen. Vier von ihm in einer Entfernung von 25 bis 40 cm zur Wegparzelle der Beklagten versetzte Granitblöcke mußte er nicht entfernen.
In der Folge schob der Erstbeklagte mit dem Vorderrad seines Traktors drei Granitsteine in westlicher Richtung ca 30 bis 40 cm weiter auf den Grund des Klägers. Weiters befuhr der Erstbeklagte den streitgegenständlichen Weg in der Folge so weit wie möglich auf der Innenseite der Kurve und wies auch andere Fahrer an, diese Fahrlinie einzuhalten. Dadurch, sowie durch das Befahren mit dem Traktor des Erstbeklagten entstanden außerhalb der beschotterten Fläche tiefe Furchen, welche der Erstbeklagte in der Folge mit Schotter auffüllte, sodaß es zu einer allmählichen Verlegung der beschotterten Fläche nach Osten von zumindest 37 cm kam.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes weder in den Teilbereichen (Feststellung, Wiederherstellung und Unterlassung) noch in seiner Gesamtheit S 50.000,-- übersteige. In der Begründung führte das Berufungsgericht aus, daß das Berufungsgericht keine Veranlassung gefunden habe, von der Bewertung des Klägers mit S 30.000,-- (Feststellung), S 10.000,-- (Wiederherstellung) sowie S 10.000,-- (Unterlassung) abzugehen. Demzufolge sprach das Berufungsgericht auch aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO) sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die "außerordentliche" Revision der Beklagten, mit der sie unter anderem geltend machen, daß der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zwingenden Vorschriften widerspreche.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist dieser an eine der Vorschrift des § 500 Abs 2 ZPO entsprechende Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gebunden (SZ 9/189; 1 Ob 17/84; SZ 63/117 = EvBl 1990/146 uva; zuletzt 3 Ob 2293/96v).
Dies gilt nur dann nicht, wenn eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes erfolgt (SZ 59/198; EvBl 1987/110 = EFSlg 52.222; zuletzt 7 Ob 603/94) oder das Berufungsgericht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt hat (RZ 1992/1; RZ 1992/16 uva; zuletzt 3 Ob 2222/96b und 7 Ob 2370/96x).
Der Kläger hat zu Recht für die erhobenen Teilansprüche seiner actio negatoria eine Bewertung gemäß §§ 56, 59 JN vorgenommen. Dadurch, daß das Berufungsgericht dem gefolgt ist, hat es keineswegs gegen zwingende Bewertungsgrundsätze der JN verstoßen. Daß ein solcher Verstoß nicht durch einen nach Auffassung der Revisionswerber im auffallenden Widerspruch dazu bestehenden Bewertung durch dasselbe Berufungsgericht in einem Vorprozeß geschehen kann, bedarf keiner näheren Begründung.
Richtig ist, daß der Kläger sein Eventualbegehren zum Feststellungsbegehren nicht ausdrücklich bewertet hat. Auch dem daraus abgeleiteten Argument der Revisionswerber kann keineswegs gefolgt werden. Wie sich aus der Fassung des Eventualbegehrens unzweideutig ergibt, handelt es sich dabei um ein Minus zum Hauptfeststellungsbegehren. Daß eine Zusammenrechnung des Streitgegenstandes bei Haupt- und Eventualbegehren aber keineswegs stattzufinden hat, ergibt aus § 56 Abs 1 JN, nach welchem der Wert der alternativ begehrten Geldsumme maßgeblich für die Zuständigkeit und die Gerichtsbesetzung ist. Auch wenn § 56 Abs 1 in § 500 Abs 3 ZPO nicht genannt ist, kann sich aus einer mangelnden Zusammenrechnung vom Haupt- und Eventualbegehren, welches ja nur bei Abweisung des Hauptbegehrens überhaupt behandelt wird, nicht ein Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften ableiten lassen. Darunter sind nur Normen zu verstehen, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (5 Ob 58/93). Solche Normen gibt es aber für die Zusammenrechnung von Haupt- und Eventualbegehren nicht, insbesondere ist eine derartige Zusammenrechnung nicht aus § 55 Abs 1 JN abzuleiten, der Eventualbegehren nicht regelt.
Unrichtig ist auch die Ansicht, daß sich aus § 55 Abs 1 JN ableiten ließe, daß das Wiederherstellungs- und das Unterlassungsbegehren gegen jede der beklagten Parteien gesondert mit je S 10.000,-- bewertet hätte werden müssen. Auch wenn die Streitwerte gegenüber jedem der Beklagten jeweils nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind, kann weder aus dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes noch aus der Bewertung des Klägers abgeleitet werden, daß sie jedes einzelne dieser Begehren gegen einen der Beklagten allein mit S 10.000,-- bewertet hätten, was Voraussetzung für die Berechnung der Beklagten wäre. Tatsächlich ergibt sich aus dem Berufungsurteil nur, daß die Gesamtheit der Wiederherstellungsbegehren einerseits und der Unterlassungsbegehren andererseits mit je S 10.000,--, somit rechnerisch gegen jeden der Beklagten mit S 5.000,-- bewertet wurden.
Es kann auch von einer offensichtlichen Unterbewertung der Begehren durch den Kläger, die das Berufungsgericht wahrnehmen hätte müssen (AwBl 1992, 674 = RZ 1993, 80; EvBl 1988/47; zuletzt 7 Ob 603/94), nach Auffassung des Revisionsgerichtes nicht die Rede sein. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ergibt sich nämlich aus § 59 JN sehr wohl, daß das Interesse des Klägers und nicht das der Beklagten maßgeblich ist für den Wert des Streitgegenstandes. Sonstige Argumente vermögen die Revisionswerber aber nicht vorzubringen, wenn man von der unschlüssigen Behauptung absieht, dem Feststellungsbegehren komme zwangsläufig der gleiche Wert wie dem Unterlassungbegehren zu.
Demnach erachtet sich der Oberste Gerichtshof an die Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO für gebunden, weshalb die nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revision zurückzuweisen war.
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