Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die betreibenden Parteien beantragten beim Erstgericht die Zwangsversteigerung einer Liegenschaftshälfte des Verpflichteten aufgrund eines schon rechtskräftig für Österreich für vollstreckbar erklärten Versäumnisurteils samt Kostenfestsetzungsbeschluss sowie eines Endurteils eines deutschen Amtsgerichts und die Vollstreckbarerklärung der zuletzt genannten Entscheidung.
Das Erstgericht erklärte zunächst nur diesen Exekutionstitel für vollstreckbar. Die diesen Beschluss bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz blieb unangefochten.
Erst mit dem Beschluss ON 11 bewilligte das Erstgericht die beantragte Zwangsversteigerung.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Verpflichteten selbst beim Rekursgericht überreichte, der Unterschrift eines Rechtsanwalts entbehrende Revisionsrekurs ist tatsächlich absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß den vom Rekursgericht angeführten Rechtsnormen steht auch im Exekutionsverfahren gegen voll bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz kein Rechtsmittel mehr offen, soweit nicht einer der gesetzlichen Ausnahmefälle vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Abgesehen von den nicht in Betracht kommenden Fällen der Zurückweisung der Klage (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und von bestimmten Entscheidungen im Provisorialverfahren (§ 402 Abs 1 EO), ist nach § 84 Abs 4 EO (idF der EO-Nov 2000) auch eine Entscheidung über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs nicht deshalb unanfechtbar, weil damit der erstinstanzliche Beschluss bestätigt wurde.
Aber auch eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Zwar sollte nach § 84a Abs 1 zweiter Satz EO über mit Anträgen auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel verbundene Exekutionsanträge gemeinsam entschieden werden; nur für diesen Fall, und zwar nur bei Abweisung der beiden Anträge in zweiter Instanz, ist nach der schon vom Rekursgericht zitierten Auffassung des für Exekutionssachen zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofs § 84 Abs 4 EO auch auf die Entscheidung über den Exekutionsantrag anzuwenden (3 Ob 287/99y = SZ 73/113; 3 Ob 78/00t = EvBl 2001/14; zustimmend immer Jakusch in Angst, EO § 84 Rz 9; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 84a Rz 8). Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz bedeutet die eine Ausdehnung der Ausnahme auch auf Revisionsrekurse gegen konforme bewilligende Beschlüsse zweiter Instanz ablehnende Entscheidung 3 Ob 205/04z kein Abrücken von dieser Rsp, vielmehr wurde darin erstmals der in den Vorentscheidungen schon angesprochene, aber noch nicht zu beurteilende Fall konformer Bewilligungen entschieden.
Schon vorher wurde aber klargestellt, dass die Ausnahmeregel (damals noch der gleich lautende § 84 Abs 6 idF der EO-Nov 1995) für von der Vollstreckbarerklärung getrennt ergangene Entscheidungen über Exekutionsanträge nicht gilt (3 Ob 159/98y; Jakusch aaO), weshalb es bei der Unanfechtbarkeit der voll bestätigenden Entscheidung zweiter Instanz auch im vorliegenden Fall bleibt. Überdies wäre das Rechtsmittel des Verpflichteten, das erst nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist - noch dazu beim unzuständigen Rekursgericht - überreicht wurde, auch verspätet.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass ein Verbesserungsversuch wegen des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts zu unternehmen wäre (RIS-Justiz RS0005946). Auf die im Rechtsmittel angeschnittenen Rechtsfragen kann somit nicht eingegangen werden.
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