3 Ob 75/56 | OGH | 22.02.1956 |
Veröff: VersR 1957,156 = VersSlg 1957/71 S 157 = ZVR 1956/137 S 187 (dort nur 2 Abs) |
7 Ob 22/91 | OGH | 25.07.1991 |
nur: Grundsätzlich liegt verschuldeter Zahlungsverzug nicht vor, wenn besondere Umstände den Glauben des Schuldners an das Nichtbestehen seiner Verpflichtung oder an die Höhe des geforderten Betrages gerechtfertigt erscheinen lassen konnten, sodass ihm aus der Bestreitung des geltend gemachten Anspruches oder dessen Höhe kein Vorwurf gemacht werden kann. Die Überzeugung des Schuldners von dem Vorhandensein seine Leistungspflicht ausschließender Umstände genügt dann zur Befreiung von der Schadenersatzpflicht über die Verzugsfolgen hinaus, wenn sie durch ausreichende Tatsachen begründet erscheint. (T1) Veröff: VersRdSch 1992,60 = SZ 64/105 = ZVR 1992/111 S 262 |
7 Ob 11/10h | OGH | 26.05.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0080321 und RS0031910. (T2); Veröff: SZ 2010/60 |
Dokumentnummer
JJR_19560222_OGH0002_0030OB00075_5600000_001
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