Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im vorliegenden Verfahren schritt für die Verpflichtete seit dem 11. Dezember 1987 der Rechtsanwalt Dr.Hans L*** ein, der sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berief (§ 30 Abs 2 ZPO). Durch diesen Bevollmächtigten gestellte Anträge der Verpflichteten auf Berichtigung der bücherlichen Eintragung zu TZ 2305/86 und auf Löschung dieses Simultanpfandrechtes wies das Erstgericht ab. Das Rekursgericht wies mit dem jetzt angefochtenen Beschluß den Rekurs der Verpflichteten gegen diesen und einen früheren Beschluß des Erstgerichtes zurück.
Die Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Rechtsanwalt Dr.Hans L***, der eine Aufhebung der ihm erteilten Prozeßvollmacht bis dahin nicht angezeigt hatte, am 27.Oktober 1988, zugestellt. Erst am 14.Dezember 1988 gab dieser Rechtsanwalt bekannt, daß das Vollmachtsverhältnis nicht mehr aufrecht sei. Das Erstgericht verfügte darauf am 30.Jänner 1989, eine Ausfertigung des Zurückweisungsbeschlusses an die Rechtsanwältin Dr.Christine Wolf zuzustellen, die im Zwangsversteigerungsverfahren zu E 41/87 am 19. August 1988 für die Verpflichtete Irene I*** eingeschritten war und sich auf die Erteilung der Vollmacht berufen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Der von der nunmehr durch Dr.Christine Wolf vertretenen Verpflichteten am 9.März 1989 überreichte Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes ist verspätet: Die Rekursfrist ist durch die Zustellung an den namhaft gemachten Prozeßbevollmächtigten Dr.Hans L*** in Gang gesetzt worden und ungenützt abgelaufen.
Bis zur Aufhebung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozeßvollmacht haben alle Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen (§ 78 EO; § 93 Abs 1 ZPO; § 9 Abs 1 ZustG). Die Aufhebung der Vollmacht zur Prozeßführung erlangt dem Prozeßgegner, aber auch dem Gericht gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird. Da zur Zeit der Zustellung des nun angefochtenen Beschlusses eine solche Anzeige im Verfahren E 2596/86 des Erstgerichtes nicht erfolgt war, entsprach die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten dem Gesetz und löste den Beginn der Rekursfrist aus. Auf den Ablauf dieser Frist hat es keinen Einfluß, daß in einem anderen Exekutionsverfahren des Erstgerichtes eine andere Bevollmächtigte eingeschritten ist und daß das Erstgericht nach erfolgter Anzeige der Aufhebung der Vollmacht die Zustellung einer Beschlußausfertigung an diese Bevollmächtigte vornahm, als die Rekursfrist längst abgelaufen war.
Auch im Exekutionsverfahren wird das Erlöschen der Vollmacht erst mit der Anzeige an das Gericht wirksam (vgl. EvBl 1964/228; RZ 1968, 54 ua). Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist nach § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend, und es werden die Wirkungen durch die spätere weitere Zustellung nicht berührt (so schon RZ 1978/90).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)