Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen erklärten - im 2. Rechtsgang - die Vollstreckbarkeit eines französischen Exekutionstitels und bewilligten die Fahrnisexekution.
Das Rekursgericht lehnte die inhaltliche Überprüfung der von den verpflichteten Parteien erstmals im 2. Rechtsgang behaupteten Versagungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen sollen (Verletzung des inländischen ordre public [Unanfechtbarkeit eines mittels Prozessbetrugs erlangten Urteils] und Verletzung des rechtlichen Gehörs im Titelverfahren wegen ungenügender Einlassungsfrist nach Klagezustellung), unter Hinweis auf die für vom Verpflichteten vorzubringende Versagungsgründe geltende Eventualmaxime (§ 84 Abs 2 Z 2 EO) ab.
Rechtliche Beurteilung
Die verpflichteten Parteien vermögen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der E 3 Ob 201/05p (= Zak 2006/30; in der Entscheidung unter irriger Zitierung von § 84 Abs 1 Z 2 EO anstatt richtig § 84 Abs 2 Z 2 EO), der das Rekursgericht gefolgt ist, unter Hinweis auf Lehrmeinungen (Burgstaller/Höllwerth (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 84 Rz 17 f) und (Jakusch in Angst, EO, § 84 EO Rz 32) festgehalten, dass der Verpflichtete ungeachtet der Aufhebung der bereits ergangenen Vollstreckbarkeitserklärung und Rückverweisung des Verfahrens zur Ergänzung an das Erstgericht von der Geltendmachung neuer Versagungsgründe ausgeschlossen ist. Dass das neue Vorbringen im dort entschiedenen Fall im Rekurs gegen die im 2. Rechtsgang ergangene Vollstreckbarerklärung erstattet wurde, hier aber schon im erstinstanzlichen Verfahren des 2. Rechtsgangs macht keinen Unterschied. Die Eventualmaxime soll das Vorbringen auf die Verfahrenseinleitung - für den Verpflichteten ist das der Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung im ersten Rechtsgang - konzentrieren. Dort hatten aber im konkreten Fall die verpflichteten Parteien in ihrem Rekurs ON 4 andere Versagungsgründe (fehlende Zuständigkeit des französischen Titelgerichts und unterlassene eigenhändige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks) geltend gemacht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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