Spruch:
Die außerordentliche Revision der Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob sogenannte "überschießende" Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes oder der Einwendungen fallen und daher nach der StRsp (ua SZ 61/135 = MR 1988, 161 = ÖBl 1989, 118; ZVR 1999/118; JBl 1999, 745; 7 Ob 185/00g; RIS-Justiz RS0037972 und RS0040318) zu berücksichtigen sind, ist eine Frage des Einzelfalles (3 Ob 127/99v; 4 Ob 190/00w). Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht weder in der Frage des Terminsverlustes noch in der - in der Bedeutung ebenfalls nicht über den Anlassfall hinausgehenden - Frage des Anerkenntnisses des aushaftenden Kreditbetrages unterlaufen.
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