Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 402 Abs 1 zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da der Rechtsmittelwerber keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen "aufzufinden" vermochte, sei er auf folgende Entscheidungspraxis verwiesen:
Vom erkennenden Senat wurde bereits wiederholt ausgesprochen, daß der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht betreut wird, diesem nach seinen Kräften auch dann Geldunterhalt zu leisten hat, wenn ihm die Kindesobsorge allein zukommt, sich das Kind jedoch gegen seinen Willen - und daher rechtswidrig - im Haushalt des anderen Elternteils aufhält (ÖA 1995, 125; JUS Z 1938).
Die Vertretung des Kindes in Unterhaltssachen durch den nicht obsorgeberechtigten Elternteil setzt überdies nicht voraus, daß dem anderen Elternteil das Obsorgerecht bereits entzogen worden wäre. Dem Antrag des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, in dessen Haushalt das Kinde - wie hier - betreut wird, eine durch den anderen Elternteil zu erbringende Geldunterhaltsleistung für das Kind festzusetzen, schließt nämlich das Begehren auf Bestellung zum besonderen Sachwalter im Antragsumfang ein (ÖA 1996, 120; ÖA 1996, 125; JUS Z 1938; ÖA 1994, 20 = ZfRV 1993, 255). Einem solchen Antrag kann aber durch eine in der Sache gefällte Unterhaltsentscheidung auch konkludent stattgegeben werden (ÖA 1996, 120; ÖA 1994, 20 = ZfRV 1993, 255). Ein solcher Einzelfall liegt hier vor, wurde doch in der durch das Rekursgericht bestätigten erstgerichtlichen Entscheidung ausgesprochen, die für das Kind gemäß § 382a Abs 1 EO vorläufig zu erbringenden Unterhaltsleistungen seien "zu Handen der Kindesmutter" zu bezahlen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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